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Auch das Fotografieren mit dem Handy ist eine verbotene Nutzung des Mobiltelefons

Die Kamera gehört mit zu den typischen Funktionen eines Mobiltelefons und darf daher während des Fahrens nicht genutzt werden. Foto: Syda Productions - stock.adobe.com

Wer während einer Autofahrt mit einem Mobiltelefon fotografiert, muss in gleicher Weise wie bei einem Telefonat mit einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg. Um gegen das Handyverbot am Steuer zu verstoßen ist es danach nicht erforderlich, mit dem Mobiltelefon zu telefonieren. Denn die einschlägige Vorschrift des § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) stuft es bereits als ordnungswidrig ein, wenn der Fahrzeugführer vorsätzlich oder fahrlässig ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält (Beschluss des OLG Hamburg vom 28.12.2015, Az.:  2- 86/15 (RB).

Kamerafunktion fällt unter das Verbot der Handynutzung

Das OLG stellt in seiner Entscheidung unter Verweis auf die allgemeine Rechtsprechung klar, dass der Begriff des Nutzens auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung des jeweiligen Gerätes umfasst, etwa die Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten. Demnach fallen auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielfunktionen eines Handys unter das Verbot der Handynutzung. Eine unzulässige Nutzung sei immer dann gegeben, wenn die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten des Handys habe. Ein Bespiel sei das Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer während der Fahrt.

Im Ergebnis scheiterte die Rechtsbeschwerde eines Mannes gegen ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona, das ihn wegen vorsätzlicher Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 60 Euro verurteilt hatte. Sie wurde nicht zugelassen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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