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Bei einer gelben Ampel kommt es fürs Halten eher auf die Ampelanlage als auf die Haltelinie an

Die Erwartung, erst hinter der Haltelinie zum Stehen zu kommen, rechtfertigt kein Überqueren der Kreuzung. Foto: FunnyLemon - stock.adobe.com

Die vor einer gerade von Grün auf Gelb umgesprungenen Ampel meistgestellte Frage lautet sicherlich: halten oder weiterfahren. Ein wichtiges Entscheidungskriterium für die Beantwortung dieser Frage hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm geliefert. Es stellte klar, dass ein Fahrer, wenn Rot als nächstes Farbsignal folgt, auf jeden Fall anzuhalten hat, wenn ihm dieses mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage möglich ist. Dabei kommt es dem Gericht zufolge nicht darauf an, ob der Fahrer es noch schafft, mit seinem Fahrzeug vor der Haltelinie stehen zu bleiben (OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2016, Az.: 6 U13/16).

Überqueren der Haltelinie an sich muss noch kein Verkehrsverstoß sein

Im täglichen Verkehrsgeschehen kann es durchaus passieren, dass das Fahrzeug trotz umspringender Ampel die Haltelinie noch überquert, ohne einen Verkehrsverstoß zu begehen. Das verhilft dem Urteil zufolge jedoch nicht zu dem Spielraum, dann automatisch auch über die Kreuzung fahren zu dürfen. Kann vor der Ampelanlage selbst noch rechtzeitig mit einer normalen Betriebsbremsung angehalten werden, muss der Fahrer dieses tun. Dies wird in der Praxis umso wahrscheinlicher, je größer der Abstand zwischen der Haltelinie und der eigentlichen Ampelanlage ist bzw. je langsamer das Fahrzeug fährt. Nur wenn eine normale Betriebsbremsung nicht mehr ausreicht, darf der Fahrer weiterfahren und muss dann den Kreuzungsbereich hinter der Lichtzeichenanlage möglichst zügig überqueren.

Sattelzug hätte bei Gelb noch halten können

Im konkreten Fall war ein LKW-Fahrer mit einem Sattelzug als Linksabbieger in eine Kreuzung eingefahren, nachdem die für ihn geltende Ampel von Grün auf Gelb umgesprungen war. Er hätte sein Fahrzeug zwar nicht mehr vor der Haltelinie, aber durchaus noch vor der Ampelanlage selbst anhalten können. Letztlich war die Klärung dieses verkehrsrechtlichen Fehlverhaltens ausschlaggebend für eine dem Prozess zugrundeliegende Haftungsfrage.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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