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Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung entscheidet über die Wirksamkeit eines tschechischen Führerscheins

Ein tschechischer Führerschein berechtigt nicht automatisch zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland. Hatte der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in Tschechien, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Anerkennung verweigern und einen entsprechenden Sperrvermerk im Führerschein anbringen. Das ergibt sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier (VG Trier, Beschluss vom 22.02.2016, Az.: 1 L 270/16.TR).

Der Antragsteller hatte sich im Eilverfahren dagegen gewehrt, dass ihm die deutsche Fahrerlaubnisbehörde einen Sperrvermerk in seinem tschechischen Führerschein anbringen wollte. Diesen hatte er 2006 erhalten, indem er eine 2005 in den Niederlanden erworbene Fahrerlaubnis in Tschechien umgetauscht hatte. In Deutschland war dem Antragsteller im Jahr 1997 die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Der Antragsteller stützte sich vor Gericht darauf, dass er mit seinem tschechischen Führerschein mehrere Jahre in Deutschland als Lkw-Fahrer gearbeitet hatte und in dieser Zeit nicht auffällig geworden war.

Das Verwaltungsgericht gab jedoch der Fahrerlaubnisbehörde Recht und stellte darauf ab, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in Tschechien hatte. Diese Tatsache sei der deutschen Behörde erst im Oktober 2015 durch eine Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums bekannt geworden. Außerdem könne die Führerscheinstelle dem Antragsteller entgegen halten, so das Gericht, dass der Entzug der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister noch nicht getilgt sei.

Das Gericht betonte das öffentliche Interesse, eine weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr sofort zu unterbinden. Dass er nicht auffällig geworden war, spielte für das Gericht keine Rolle: Selbst bei hohen Fahrleistungen könne ein ungeeigneter Kraftfahrer aufgrund der geringen Kontrolldichte und der demgemäß hohen Dunkelziffer von Delikten im Straßenverkehr jahrelang unauffällig bleiben. Gleichwohl könne sich die von ihm ausgehende Gefahr für Leib und Leben Anderer jederzeit realisieren.

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

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Christian Demuth
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