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Hintergrund: Videomessung erlaubt

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Foto: 2000 - stock.adobe.com

Bild- und Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen sind laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zulässig. Sie verletzen weder das Persönlichkeitsrecht der Kraftfahrer noch verstoßen sie gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hatte in zwei Verfahren Verfassungsbeschwerden von betroffenen Autofahrern nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG - 2 BvR 759/10 vom 05.07.2010 und BVerfG - 2 BvR 1447/10 vom 12.8.2010). Die Verwertbarkeit von Bild- und Videoaufnahmen als Beweismittel in einem Bußgeldverfahren war 2009, ebenfalls nach einer Entscheidung dieser Kammer des BVerfG, in die Diskussion der Verkehrsrechtler geraten.

Damals hatte Karlsruhe einem Autofahrer Recht gegeben, der sich durch Aufnahmen mit dem videogestützten Kontrollsystem VKS 3.0 zur Überwachung des Sicherheitsabstands in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sah. Die Richter bejahten damals ein Beweisverwertungsverbot Sie rügten in dieser Entscheidung, dass der Eingriff in das Recht des Fahrzeugführers auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende Eingriffsgrundlage erfolgt war, da die Verwaltungsbehörde die Überwachungsmaßname nur auf eine Verwaltungsvorschrift gestützt hatte. Rechtsgrundlage für einen solchen Eingriff könne aber nur ein formelles Gesetz sein. Ob eine solche formell-gesetzliche Befugnis besteht, hatte die Kammer ausdrücklich offen gelassen.

§ 100 h Strafprozessordnung als Ermächtigungsgrundlage

Die Kontroverse in der Rechtsprechung und Literatur erstreckte sich daraufhin auf die Frage, welche Ermächtigungsgrundlage für eine Videomessung herangezogen werden kann und ob gegebenenfalls ein Beweisverwertungsverbot besteht, wenn keine Ermächtigungsgrundlage vorliegt. Letzteres war von einigen Oberlandesgerichten (OLG) bejaht worden, so vom OLG Düsseldorf in einer Einzelrichterentscheidung vom 9.2.2010 (Az.: 2 Ss OWi 4/10).

Als herrschende Meinung zeichnete sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch ab, dass von § 100 h Strafprozessordnung (StPO) als Ermächtigungsgrundlage ausgegangen werden könne (zum Beispiel OLG Bamberg, Beschluss vom 15.10.2009, Az.: 2 Ss OWi 1169/09). Die Videomessverfahren dürfen demnach auf § 100 h StPO in Verbindung mit § 46 Abs.1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gestützt werden, wenn diese dadurch gekennzeichnet seien, dass eine Identifizierungskamera vorhanden sei, die nur anlassbedingt aktiviert werde, wenn der Verdacht eines Verkehrsverstoßes bestehe. Bei einer solchen anlass- beziehungsweise anfangsverdachtsbezogenen Videomessung sei es ohne Belang, wenn auch die Übersichtsaufnahmen der auf der Brücke befindlichen Kameras mit technischen Mitteln so aufgearbeitet werden könnten, dass Kennzeichen und Gesicht der Fahrer erkennbar wären.

Die grundrechtssichernden Vorschriften des § 101 StPO müssen beachtet werden

Die Beschlüsse des BVerfG dürften jetzt wohl die endgültige Klärung in dem Streit um Rechtsgrundlage und Verwertbarkeit für Bild- und Videoaufzeichnungen zum Beweis von Verkehrsverstößen gebracht haben: In dem Verfahren, das dem Beschluss des BVerfG vom 05.07.2010 zugrunde lag, war ein Autofahrer mit dem Messgerät ESO ES 3.0 geblitzt worden und zu einer Geldbuße wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Seine Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos, weil die Verfassungsrichter weder Ansatzpunkte für eine Verletzung des aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG erblickt haben. Die Verfassungsrichter teilen die Ansicht der Fachgerichte, dass § 100h StPO hier eine ausreichende Rechtsgrundlage darstelle. Diese Ermächtigungsgrundlage sei nach Ansicht der Obergerichte ihrem Wortlaut nach nicht auf Observationszwecke beschränkt. Es handele sich auch nicht um eine verdachtsunabhängige Überwachungsmaßnahme, sondern um eine anlassbezogene Maßnahme. Der Tatverdacht würde nämlich ab dem Zeitpunkt bestehen, in dem das Messgerät, dass zuvor auf einen „Grenzwert“ eingestellt werde, die Geschwindigkeitsüberschreitung registriere. Erst dann werde das Foto gefertigt.

Im dem anderen, dem späteren Beschluss des BVerfG vom 12.8.2010 zugrunde liegenden Fall, war der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes durch eine Videoaufzeichnung überführt worden. Diese hatte die Polizei von einer Autobahnbrücke aus gefertigt. Er war deshalb durch ein vom Oberlandesgericht Bamberg bestätigtes Urteil des Amtsgerichts Erlangen zu einer Geldbuße von 360 Euro verurteilt worden. Auch seine Verfassungsbeschwerde wurde von Karlsruhe nicht angenommen, weil für die Richter ein plausibel geltend gemachter Verstoß gegen Grundrechte nicht ersichtlich war. Die Fachgerichte seien zutreffend davon ausgegangen, dass § 100h Abs.1 Nr.1 StPO eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Einschränkung des Rechts des Fahrzeugführers auf informationelle Selbstbestimmung sei. Auch sei darin keine unverhältnismäßige Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten des betroffenen Verkehrsteilnehmers zu erkennen.

Ansatz für die Verteidigung

Zum einen sei die Videoüberwachung angesichts des hohen Verkehrsaufkommens und der hohen Zahl von Verkehrsübertretungen ein geeignetes Mittel zur Gewährleistung des Interesses der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs, zum anderen sei diese Maßnahme zur Erreichung dieses Zwecks auch erforderlich, denn aufgrund der Eigenart des Autobahnverkehrs komme eine weniger belastende Maßnahme - wie beispielsweise das Anhalten der Autofahrer - nicht in Betracht. Die damit verbundene verdeckte Datenerhebung sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Videoaufzeichnung komme als Überwachungsmaßnahme ohnehin nur eine verhältnismäßig geringe Eingriffsintensität zu, da jeweils nur für wenige Sekunden Verkehrsvorgänge aufgezeichnet würden, die auch ohnehin öffentlich für jedermann sichtbar seien. Zumindest gelte dies, sofern die grundrechtssichernden Verfahrensvorschriften des § 101 StPO über die Benachrichtigung, Kennzeichnung und Löschung von Daten beachtet würden.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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