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PoliScan Speed - Verfahrenseinstellung wegen unzulässiger Software

Messungen mit zu früh installierten Softwareupdates können ungültig sein. Foto: photowahn - stock.adobe.com

Geschwindigkeitsmessungen mit dem relativ neuen Lasermessverfahren PoliScan Speed standen bereits häufiger in der Kritik der Verkehrsrechtler, vor allem wegen vermeintlich fehlender Plausibilität der Messwertbildung. Das System ist inzwischen von der obergerichtlichen Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Dennoch sind in bestimmten Konstellationen nach wie vor Bedenken gegen die Richtigkeit einer Messung mit PoliScan Speed denkbar, die zu einer Einstellung des Bußgeldverfahrens führen können.

Auswertrahmen auf Fahrzeug auf benachbartem Fahrstreifen

So hatte der Sachverständige Dr. Löhle die Möglichkeit einer verzögerten Fotoauslösung mit Auswirkung auf die Verwertbarkeit der Messfotos festgestellt - eine Fehlermöglichkeit, die bei den Softwareversionen 1.5.3 und 1.5.4 bestand. Sogar die Herstellerfirma von PoliScan Speed hatte angesichts der vom Sachverständigen entdeckten falschen Positionierung einiger Fahrzeuge, die auf das Problem der verzögerten Fotoauslösung zurückzuführen war, eingeräumt, dass es bei den Softwareversionen 1.5.3 und 1.5.4, in ein bis zwei Prozent der Fälle zu Bildauslösungen mit Verzögerungen von bis zu 0,10 - 0,15 sec kommen kann.

Problematisch ist, dass in solchen Fällen der Auswertrahmen auf dem ausgelösten Messfoto auf der Vorderfront eines Fahrzeugs auf dem benachbarten Fahrstreifen liegen kann. Um diesem Problem zu begegnen, entwickelte der Gerätehersteller Vitronic die neue Softwareversion 1.5.5., die mit Nachtragszulassung der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) Braunschweig am 21.7.2010, zur Verwendung bei amtlichen Messungen zugelassen wurde.

Mit der alten Software konnten Messfotos verzögert ausgelöst werden

Genau das kam einem Autofahrer vor dem Amtsgericht Dillenburg zu Gute. Dieser war am 31.7.2010 mit dem stationären Gerät Poliscan Speed F1 auf der A45 mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen worden.

Das Gerät verfügte über einen Eichschein, der als Zeitpunkt der letzten turnusgemäßen Eichung den 14.7.2010 aufwies. Das Gerät war also vermeintlich gültig geeicht. Bei näherer Begutachtung der Anlage zum Eichschein fand sich jedoch darin die Information: „Die Bauart des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes wurde unter dem Zulassungszeichen Z 18.11/07.01 von der physikalisch-technischen Bundesanstalt am 15.5.2007 zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.“ Die zum Zeitpunkt der Messung aktuelle Nachtragszulassung vom 21.7.2010 beinhaltet den Passus: „Das Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan speed F 1 darf auch mit einer neuen Softwareversion (PsSpeedGermany Version 1.5.5) betrieben werden. Mit Inkrafttreten dieser Neufassung dürfen Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte mit dieser Softwareversion geeicht werden.“

Die neue Software war bereits vor der Zulassung im Einsatz

Das PoliScan-Gerät, mittels dessen der Autofahrer auf der A45 erwischt wurde, war somit im Zeitpunkt der Eichung (14.7.10) bereits mit der neuen Softwareversion 1.5.5 ausgestattet, obwohl diese erst später (21.7.10) von der PTB zugelassen wurde. Die augenscheinlich gültige Eichung des Messgerätes erwies sich somit bei näherer Betrachtung als falsch.

Entsprechend hat das Amtsgericht das Verfahren - allerdings ohne Begründung - eingestellt (§47 II OWiG), wobei die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen, der Staatskasse auferlegt wurden.

Es kann also für den Betroffenen lohnen, im Rahmen der Prüfung der Eichgültigkeit des Messgeräts, die „Zulassungshistorie“ des betreffenden Gerätes zu betrachten. Da die Eichurkunden leider keine Angaben zu der im Zeitpunkt der Eichung installierten Betriebssoftware enthalten kann dies in der Regel allerdings nur durch zusätzliche Auskünfte des Gerätebetreibers oder im Rahmen einer sachverständigen Begutachtung passieren.

(Der Beitrag bezieht sich auf Schlemm, in DAR 2011, S. 291 zu AG Dillenburg, Beschluss vom 17.03.2011, Az..: 3 OWi 2 Js 50709/11.)

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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