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Geschwindigkeitsmessung: Das Vier-Augen-Prinzip existiert

Bei Laser-Handmessungen muss mindestens ein Beamter eine Laser-Schulung absolviert haben. Foto: Racle Fotodesign - stock.adobe.com

Bei Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P gilt, zumindest in Baden-Württemberg, das sogenannte Vier-Augen-Prinzip. Danach darf die Messung der Geschwindigkeit nur dann zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Wertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind. Darauf weist das Amtsgericht (AG) Sigmaringen in einem aktuellen Urteil vom 12.02.2013 hin (Az.: 5 OWi 15 Js 7112/12).

Dienstanweisung für Geschwindigkeitsmessungen

Dies gehe, so das AG, aus einer Dienstanweisung des Innenministeriums Baden-Württemberg für Geschwindigkeitsmessungen mit Laser-Geschwindigkeitshandmessgeräten (Stand: April 2010) hervor. In dieser Dienstanweisung ist unter „Einsatz und Bedienung des Gerätes" unter anderem Folgendes vermerkt:

„Die Geräte sind nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers, den Zulassungsbedingungen der PTB und den ergänzenden Regelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg zu handhaben. Bei widersprüchlichen Regelungen gelten die Regeln dieser Dienstanweisung. Abweichungen von den vorgegebenen Messbedingungen im Messbetrieb stellen ein Verfahrenshindernis dar.

Die Geschwindigkeitsmessungen sind grundsätzlich als Anhaltekontrollen mit mindestens zwei uniformierten Beamten/Beamtinnen (einem Messbeamten/Messbeamtin und einem zweiten Beamten/Beamtin) und als Einzelmessungen durchzuführen.

Mindestens ein Beamter muss eine Laser-Schulung absolviert haben

Das Messergebnis muss immer von diesen beiden Beamten/Beamtinnen abgelesen werden (Vier-Augen-Prinzip). Der zweite Beamte/Beamtin muss nicht zwingend die Laser-Schulung absolviert haben. Dies wird jedoch empfohlen."

Das Vier-Augen-Prinzip berücksichtige die Tatsache, dass bei diesem Messverfahren kein Foto gefertigt wird, aus welchem die gemessene Geschwindigkeit abgelesen werden kann. Daher müsse gewährleistet sein, dass der gemessene Wert richtig abgelesen und ins Messprotokoll eingetragen wird. Es diene somit dem Zweck, Ablese- und Übertragungsfehler zu vermeiden. Sowohl der Messbeamte als auch der Beobachter müssen das Messergebnis ablesen. Nach dem Eintrag in das Messprotokoll müssen beide kontrollieren, ob die Eintragung auch richtig erfolgt ist.

Andere Rechtsprechung in NRW

Damit gilt das Vier-Augen-Prinzip bei Messungen mit einer „Laserpistole" im Land Baden-Württemberg aufgrund einer ministeriellen Dienstanweisung. Leichter gemacht wird es der Polizei in Nordrhein-Westfalen. Dort hatten im Jahr 2012 sowohl das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 13.9.2012, Az.: IV-2 RBs-129/12) als auch das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 21.06.2012, Az.: III-3 RBs 35/12) die Auffassung vertreten, dass bei derartigen Geschwindigkeitsmessungen kein Vier-Augen-Prinzip gelte.

Im vorliegenden Fall des Amtsgerichts Sigmaringen hatten die Messbeamten alles richtig gemacht und sich streng an die Dienstanweisung gehalten, so dass das Gericht von einer gültigen und verwertbaren Geschwindigkeitsmessung ausging. Jedoch entging der gemessene Motorradfahrer zumindest dem für seinen Verstoß - 42 km/h zu schnell außerhalb geschlossener Ortschaft - im Bußgeldkatalog vorgesehenem einmonatigen Fahrverbot.

Von Regelfahrverbot ausnahmsweise abgesehen

Von der Verhängung des Regelfahrverbots hat das Gericht nämlich ausnahmsweise abgesehen, nachdem der Betroffene darlegen konnte, dass das Fahrverbot für ihn Existenzgefährdung darstellen würde. Er war fast ein Jahr lang arbeitslos und hatte erst gut einen Monat vor der Gerichtsverhandlung wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden. Er befand sich noch in der sechs Monate dauernden Probezeit.

Während der Probezeit konnte er keinen Urlaub nehmen und das Fahrverbot somit nicht im Urlaub abdienen. Im Falle der Verbüßung des Fahrverbots hätte er die neue Arbeitsstelle sofort wieder verloren. Daher hatte das Gericht ausnahmsweise von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen. Zur Einwirkung auf den Betroffenen wurde die Geldbuße jedoch auf 500 Euro erhöht.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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