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Nötigung setzt Absicht zur Behinderung voraus

Nötigung setzt Absicht zur Behinderung voraus

Wer wegen rücksichtslosen Überholens von einem hierdurch bedrängten Verkehrsteilnehmer angezeigt wurde, darf nur dann wegen Nötigung verurteilt werden, wenn das Ziel seiner Fahrweise nachweislich die Behinderung des anderen war. Diese Absicht muss dem Angeklagten nachzuweisen sein. Geht es einem Fahrer aber möglicherweise „bloß“ darum, durch das Überholen schneller voranzukommen, auch wenn dies auf Kosten anderer geschieht, fehlt es an der Voraussetzung für eine Strafe wegen Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB). Auf diesen wichtigen Unterschied hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hingewiesen (Beschluss vom 9.8.2007, DAR 2007, 713 f.).

Die Richter hoben mit diesem Beschluss das Urteil des Landgerichts auf, das die Berufung gegen die Verurteilung eines Autofahrers wegen Nötigung verworfen hatte. Dieser war erstinstanzlich wegen Nötigung verurteilt worden, weil er ein Motorrad 20 Meter vor einer Fahrbahnverengung unter Ausnutzung der Gegenfahrbahn noch überholt hatte, so dass der Motorradfahrer stark abbremsen musste um den Autofahrer ohne Unfall vor der Fahrbahnverjüngung passieren zu lassen.

Trotz fehlender Nötigung kann fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung vorliegen

In diesem speziellen Fall kam der Senat freilich nicht umhin, den Hinweis zu erteilen, dass zwar eine Nötigung nicht in Betracht komme, aber gleichwohl die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB nahe lägen. Von einer Straßenverkehrsgefährdung, die in aller Regel neben der obligatorischen Geldstrafe auch die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat, ist immer auszugehen, wenn eine der sieben Todsünden im Straßenverkehr begangen wird, zu denen auch das „falsch Überholen“ mit einem hierdurch ausgelösten Unfall oder „Beinhahe-Unfall“ zählt. Die Einlegung der Revision hat dem Angeklagten im vorliegenden Fall daher wohl nur Pyrrhussieg beschert.

Dennoch zeigen die Ausführungen des Oberlandesgerichtes zu den Voraussetzungen einer Nötigung im Allgemeinen und durch rücksichtsloses Überholen im Besonderen, dass ein angezeigter Autofahrer das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren keinesfalls einfach hinnehmen sollte. Gerade im Bereich des Verkehrsstrafrechts besteht bei „Ersttätern“ nämlich zumeist die Tendenz einen Strafbefehl nach „Lage der Akten“ zu erlassen. Es lohnt sich, frühzeitig einen Strafverteidiger einzuschalten, der Akteneinsicht nehmen und gegenüber der Justiz noch Einfluss auf die Tatbeurteilung oder zumindest das Strafmaß nehmen kann.

Für den Beschuldigten ist es zudem enorm wichtig, weder am Ort des Geschehens, noch gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft - auch nicht im „Anhörungsbogen“ oder nach „Vorladung“ - Angaben zur Sache zu machen.
 

Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Ein wegen Nötigung angezeigter Autofahrer sollte das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren nicht einfach hinnehmen. Wichtig ist, bis dahin vor Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Angaben zur Sache zu machen."

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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