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Halterhaftung bei Halt- und Parkverstoß

Halterhaftung bei Halt- und Parkverstoß

Bei Kennzeichenanzeigen wegen eines Halt- oder Parkverstoßes muss, wenn der Fahrzeugführer innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht mit angemessenem Aufwand in einem Bußgeldverfahren ermittelt werden kann, der Halter des KfZ beziehungsweise sein Beauftragter die Verfahrenskosten und die Auslagen des Betroffenen nach dem Veranlasserprinzip tragen. Rechtsgrundlage für die Auferlegung dieser Kosten ist § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Für den Fahrzeughalter, der bestreitet, das Fahrzeug selbt abgestellt zu haben, dürfte es in den meisten Fällen günstiger sein, die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu akzeptieren und dem Kostenrisiko der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung aus dem Weg zu gehen. Für die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers reicht es nach der Rechtsprechung schon aus, wenn die Behörde ein "Knöllchen" am PKW hinterlassen hatte. Weitere Ermittlungen seien dann nicht mehr erforderlich, egal ob das Knöllchen den Halter überhaupt erreicht. Die Einlassung, am Fahrzeug sei kein "Knöllchen" gefunden worden beziehungsweise der Anhörungsbogen sei nicht zugegangen, führt daher in der Regel nicht zum Erfolg.

Nach zwei Wochen muss sich der Halter nicht mehr erinnern und auch keine Kosten tragen

Anders sind die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Kostenentscheidung zu beurteilen, wenn der Halter, der bestreitet das Fahrzeug selbst abgestellt zu haben, die Kennzeichenanzeige so spät erhalten hat, dass von ihm nicht mehr erwartet werden kann, sich zu erinnern, wer zum Zeitpunkt des Vorfalls Fahrer des Fahrzeugs gewesen ist und damit als Betroffener in Betracht kommt. Dieser verspätete Zeitpunkt ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn seit dem Verstoß und der Unterrichtung/Befragung des Halters oder seines Beauftragten darüber mehr als zwei Wochen vergangen sind. In einem solchen Fall wäre die Kostenentscheidung gegenüber dem Halter unbillig im Sinne des § 25a Abs. I S.2 StVG mit der Folge, dass von der Auferlegung der Verfahrenskosten gegenüber dem Halter abzusehen ist. Daher sollte darauf geachtet werden, wann die Ordnungsbehörde einen Anhörungsbogen übersandt hat. Ein Fall unbilliger Härte einer Kostenenauferlegung ist natürlich auch gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vorfalls unverschuldet entwendet war oder ohne Zutun des Halters benutzt wurde. Will sich der Halter oder sein Beauftragter gegen den Kostenbescheid zur Wehr setzen, muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheids ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Erlassbehörde gestellt werden.

Beauftragter des Halters ist jemand, auf den der Halter die Disposition über das Fahrzeug vollständig übertragen hat, zum Beispiel bei Firmenfahrzeugen, wenn die Überlassung weiter geht als die Einräumung einer privaten Nutzungsmöglichkeit gegen Kostenbeteiligung. Als Halter eines Fahrzeugs kommt grundsätzlich nur derjenige in Betracht, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und eine entsprechende Verfügungsgewalt darüber besitzt. Daher spielt es für die Haltereigenschaft keine Rolle, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist oder wer Steuern und Versicherungsprämien begleicht.
 

 Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Für den Fahrzeughalter, der bestreitet, das Fahrzeug selbt abgestellt zu haben, dürfte es in den meisten Fällen günstiger sein, die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu akzeptieren."

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

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Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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