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Taxistände behindernde Falschparker dürfen konsequent abgeschleppt werden

Wird gerne übersehen: Am Taxistand herrscht ein absolutes Halteverbot. Foto: Irina Flamingo - stock.adobe.com

Im dichten Innenstadtverkehr sind leere Taxenstände oft eine Notlösung für Parkplatzsuchende. Sie übersehen dabei gerne, dass es sich angesichts des Verkehrszeichens für den Taxenstand bei der entsprechenden Fläche um ein absolutes Halteverbot handelt. Falschparker können von einem Taxenstand allerdings, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden hat, ohne das Einhalten einer bestimmten Wartezeit abgeschleppt werden. Die Einleitung einer Abschleppmaßnahme ist verhältnismäßig (Urteil vom 09.04.2014, Az.: 3 C 5.13).

Bus parkt Taxistand zu

Im Streitfall ging es um einen Bus, den der Fahrer an einem Taxenstand abgestellt hatte. Ein städtischer Bediensteter hatte – nach einem erfolglosen Versuch den Fahrer per Mobilfunk zu erreichen – das Abschleppen angeordnet. Noch während der Anfahrt des Abschleppfahrzeugs erschien der Fahrer und parkte den Bus selbst um. Im Klageverfahren gegen die geltend gemachten Kosten für die Anfahrt des Abschleppfahrzeugs hatte der Verwaltungsgerichtshof Kassel argumentiert, der städtische Bedienstete hätte zwischen Feststellung der Ordnungswidrigkeit und der Abschleppanordnung 30 Minuten warten müssen.

Fahrer trägt Risiko für Erreichbarkeit

Das sah das BVerwG nicht so, zumal die Niederschrift des Bediensteten dokumentierte, dass es neben dem Verstoß gegen das absolute Halteverbot auch zu einer Behinderung eines anfahrenden Taxis gekommen war. Außerdem hatte er versucht, den Fahrer über eine im Fahrzeug sichtbar hinterlegte Mobilfunknummer zu erreichen, was nicht gelungen war. Das BVerwG stellt klar, dass der für einen Verkehrsverstoß Verantwortliche das Risiko für seine jederzeitige Erreichbarkeit selbst zu tragen hat.

Keine Beeinträchtigung: Absehen vom Abschleppen möglich

Dem BVerwG zufolge kann es höchstens dann geboten sein, von einer Abschleppmaßnahme abzusehen, wenn eine Beeinträchtigung des reibungslosen Taxenverkehrs ausgeschlossen ist oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verantwortliche binnen kurzer Zeit wieder am Fahrzeug erscheint und es selbst entfernt. Das war im konkreten Fall nicht gegeben, da aufgrund der hinterlegten Mobilfunknummer nicht auf die Dauer der Abwesenheit geschlossen werden konnte.
 

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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