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Punkteabbau - BVerwG spricht sich für Tattagprinzip aus

Punkteabbau - BVerwG spricht sich für Tattagprinzip aus

Die Richter am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) messen dem Zeitpunkt der Rechtskraft einer Verkehrszuwiderhandlung keine Bedeutung bei, wenn es um die Frage des Flensburger Punktestandes nach Ergreifen von Rabattmaßnahmen geht. Das Problem dabei ist: Das sogenannte Rechtskraftprinzip, das vielen Verkehrssündern bislang den Führerschein gerettet hat, spielt keine Rolle mehr, wenn es um Maßnahmen des Punkteabbaus geht. Das geht aus Urteilen des BVerwG vom 25. September 2008 hervor (Az.: 3 C 3.07, 3 C 21.07 und 3 C 34.07).

Zu viele Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister führen unweigerlich zum Verlust der Fahrerlaubnis. Das Gesetz kennt allerdings ein Bonussystem. Schwillt das Punktekonto bedrohlich an, kann der Verkehrssünder bis zu vier Punkte abbauen indem er - je nach Punktestand - an einem Aufbauseminar bei einer Fahrschule teilnimmt oder eine verkehrspsychologische Beratung mitmacht. Für so manchen Autofahrer bedeutete diese Rabattlösung bislang die Rettung seines Führerscheins. Beging er eine neue Zuwiderhandlung, deren Ahndung zu einem kritischen Punktestand geführt hätte, konnte er durch die Teilnahme an einer Rabattmaßnahme sein Punktekonto rechtzeitig entlasten. Mit Hilfe eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wurde die Rechtskraft der neuen Bußgeldentscheidung hinausgezögert. In der Zwischenzeit legte der Betroffene der Führerscheinstelle eine Teilnahmebescheinigung über die Abolvierung der Rabattmaßnahme vor und der Punktestand wurde rechtzeitig reduziert, bevor die Punkte der neuen Entscheidung hinzugerechnet wurden.

Tattagprinzip versus Rechtskraftprinzip

Dieser Möglichkeit hat das Bundesverwaltungsgericht nun ein Ende bereitet. In einem Urteil vom 25. September 2008 entschieden die Richter, dass es nicht auf die rechtskräftige Ahndung des neuen Verkehrsverstoßes ankomme. Nach Sinn und Zweck der Rabattregelung nach § 4 Abs. 3  Straßenverkehrsgesetz (StVG) sei für einen möglichen Punkteabzug entscheidend, wann der neue Verstoß begangen wurde, gilt also das Tattagprinzip.

Bisher wurde in der Justiz- und Verwaltungspraxis überwiegend die Auffassung vertreten, dass es für die Ermittlung eines Punktestandes, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann, nur auf die zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig geahndeten Verstöße ankommt, also das Rechtskraftprinzip gilt. Jetzt soll der Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde gegen einen Führerscheininhaber die Rechtskraft der Straf- oder Bußgeldentscheidung nicht mehr vorausgehen müssen.

Praktisch bedeutet das aktuelle Urteil des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts für das sogenannte Tattagprinzip, dass es künftig zu spät ist nach einem erneut begangenen Verkehrsverstoß, der bei einer Ahndung zum Überschreiten einer kritischen Punktemarke führt, den Punktestand vorher noch durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu reduzieren.

Vorausschauendes Punktemanagement notwendig

Für Vielfahrer und Führerscheininhabern, denen öfters Verkehrsverstöße vorgeworfen werden, empfiehlt es sich daher dringend, sich beim Kraftfahrt-Bundesamt über den aktuellen Punktestand auf dem Laufenden zu halten und die gesetzlichen Rabattmöglichkeiten rechtzeitig  in Erwägung zu ziehen. Dabei  sollte daran gedacht werden, dass ein Punkteabzug durch den Besuch eines Fahrschul-Seminars oder einer verkehrspsychologischen Beratung nur jeweils einmal innerhalb von fünf Jahren möglich ist. Bei der Planung sollte nicht vergessen werden, dass bei bestimmten Verkehrsstraftaten immerhin bis zu sieben Punkte auf einen Schlag eingetragen werden können. 

Die Entscheidung der Leipziger Richter für das Tattagprinzip verdient Kritik. Allerdings stellt sie keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutungdar, auch wenn es auf den ersten Blick so scheint. Denn die Fahrerlaubnisbehörde ist bei der Entscheidung über Maßnahmen gegen einen Fahrerlaubnisinhaber nach dem Punktesystem an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. So steht es in § 4 Abs. 3 S. 2 StVG. Das BVerwG hat der Fahrerlaubnisbehörde durch seine aktuelle Entscheidung  daher nicht etwa die Möglichkeit eröffnet, dem Betroffenen die Mobilität zu entziehen und sich dabei auf einen Vorwurf zu stützen, von dem dieser später freigesprochen wird. Rechtsstaatliche Prinzipien sollten also gewahrt bleiben. In der Praxis schwächt das Urteil jedoch einmal mehr die Rechte von Auto- und Motorradfahrern, weil es den Spielraum für eine Punkteabbau einschränkt. Die Rabattmaßnahme als Notbremse vor dem endgültigen Führerschein-Aus wird es jetzt wohl nicht mehr geben.

Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "In der Praxis schwächt die Anwendung des Tattagprinzips die Rechte der Autofahrer. Sie müssen zukünfig bei belastetem Punktekonto schon vor einem eventuellen neuen Verkehsverstoß einen Punkteabbau planen."

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

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Christian Demuth
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