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Neuer Bußgeldkatalog in Kraft getreten

Neuer Bußgeldkatalog in Kraft getreten

Ab dem 1. Februar gilt der neue Bußgeldkatalog. Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr sind dann mit deutlich höheren Bußgeldern belegt. Das wissen inzwischen die meisten Verkehrsteilnehmer. Wen ab Februar 2009 welches Bußgeld erwartet, zeigt der aktuelle Bußgeldkatalog, den Sie auf dieser Seite in der Rubrik „Informationen“ oder im Verkehrsrechtsportal www.straffrei-mobil.de finden. 

Zum Glück erwartet Verkehrssünder nicht auch noch eine Verschärfung  bei den Punkten oder der Dauer eines Fahrverbotes. Bei Punkten in Flensburg und beim Fahrverbot bleibt lles beim Alten. Beim Fahrverbot kann die aktuelle Gesetzesverschärfung sogar von Vorteil für die betroffenen Autofahrer sein. Denn nicht nur die Bußgeldsätze für die verschiedenen Verkehrssünden werden angehoben, auch der Bußgeldrahmen wurde angehoben. So kann die Geldbuße für einen Verkehrsverstoß nun auf bis zu 1.000 € erhöht werden. Bisher war es nur zulässig, dass man für einen fahrlässig begangenen Verstoß mit maximal 500 € belegt wird. Für vorsätzlich begangene Zuwiderhandlungen liegt die Bußgeldgrenze mit der Gesetzesänderung sogar bei 2.000 €, bei einer Promillefahrt oder Fahrt unter Drogenweinwirkung bei 3.000 €. Was sich zunächst bedrohlich anhört, bedeutet für viele Betroffene aber einen Vorteil im Kampf gegen ein drohendes Fahrverbot: Wo die Festsetzung einer höheren Geldbuße erlaubt ist, eröffnet sich dem Verteidiger auch ein größerer Verhandlungsspielraum. Bekanntlich sieht das Gesetz grundsätzlich die Möglichkeit vor, dass gegen Erhöhung der Geldbuße auf ein eigentlich vorgesehenes Fahrverbot  verzichtet wird. Das hat sich auch mit der neuen Gesetzeslage nicht geändert. Vor dem Hintergrund der Anhebung des Bußgeldrahmens dürften nun noch mehr Bußgeldstellen oder Richter davon zu überzeugen sein, dass eine massiv erhöhte Geldbuße für einen Verkehrssünder als Denkzettel genauso wirksam ist wie ein Fahrverbot.

Die Verschärfung der Bußgelder trifft die Masse der Autofahrer. Sie trifft alle die ertappt werden, wenn sie zu schnell fahren, eine rote Ampel missachten, zu dicht auffahren oder trotz Genusses von Alkohol oder Einnahme von Drogen ein Kfz führen.

Zuwiderhandlungen mit Vorsatz sind neu geordnet

Wenig beachtet wird, dass mit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes auch der Bereich der vorsätzlich zu begehenden Zuwiderhandlungen neu geordnet wurde: Hierzu zählt nun das Überqueren eines Bahnüberganges trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke und das Durchführen illegaler Kfz-Rennen. So drohen für das Überqueren eines Bahnüberganges trotz geschlossener Schranke einem Kraftfahrzeugführer jetzt 700 € Geldbuße statt wie zuvor 450 €. Hinzu kommen drei Monate Fahrverbot. Ein Radfahrer oder Fußgänger muss in einem solchen Fall mit einem Bußgeld von 350 € rechnen. Illegale Rennen stellt der neue Bußgeldkatalog mit 400 € für Teilnehmer (bisher 150 €) und 500 € für Veranstalter (bisher 200 €) unter Buße. Dies sind Erhöhungen, die deutlich über die anderen Anhebungen hinausgehen. So wurden die Geldbußen für Alkohol- und Drogentatbestände „lediglich“ verdoppelt.
 

Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Wo die Festsetzung einer höheren Geldbuße erlaubt ist, eröffnet sich dem Verteidiger auch ein größerer Verhandlungsspielraum, der zur Vermeidung eines drohenden Fahrverbots genutzt werden kann."


 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

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