Skip to main content

Flensburger Verkehrssünderkartei soll reformiert werden

Flensburger Verkehrssünderkartei soll reformiert werden

Wie am 9. Februar vorab durchsickerte, macht nun macht die Bundesregierung in Kürze ernst. Die angekündigte  Reform des Flensburger Verkehrszentralregisters ist zu begrüßen, da sie angesichts der immer komplizierter gewordenen Berechnungsvorschriften für den Punktestand zu mehr Transparenz bei Verkehrsteilnehmern, Behörden und Gerichten führen dürfte. So können derzeit selbst Behörden und Gerichte Schwierigkeiten haben, den aktuellen Punktestand festzustellen. Die Feststellung des richtigen Punktestandes wird künftig schon durch die Einführung einheitlicher Tilgungsfristen leichter fallen. Skepsis ist angebracht, ob die Reform bei den betroffenen Fahrern auch zu Erleichterungen angesichts drohender Führerscheinmaßnahmen führen wird.

Nach seiner gesetzlichen Zweckbestimmung dient das Punktesystem zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern- und Haltern ausgehen. Dazu hat die Fahrerlaubnis bei Erreichen bestimmter Punktestände abgestufte Maßnahmen zu ergreifen. Bislang wird bei Erreichen eines Punktestandes von 8 bis 13 zunächst eine Verwarnung ausgesprochen, verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Punktereduktion durch die freiwillige Teilnahme an einem speziellen Aufbauseminar. Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Erst wenn diese Maßnahmen angewendet wurden, ist die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen, sobald sich im Punktekonto 18 oder mehr Punkte ergeben. Bisher gelten grundsätzlich zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten als Tilgungsfrist, deren Ablauf aber durch die Begehung und Eintragung weitere Ordnungswidrigkeiten und Straftaten gehemmt wird. Abweichende Fristenregelungen gelten für Verstöße von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen oder bei Straftaten (hier 5 oder 10 Jahre – Hemmung nur durch weitere Straftaten).

Auch nach der Reform wird entscheidend sein, wann sich ein bestimmter Punktestand ergibt, damit die Fahrerlaubnisbehörden entsprechende Maßnahmen zur Einwirkung auf den Verkehrssünder ergreifen kann.

Das jetzige System krankt an unübersichtlichen Tilgungsregeln für Punkteeinträge, was die Antwort auf die Frage, wann sich ein bestimmter Punktestand ergibt, erheblich verkompliziert.

So gibt es unterschiedliche Regelungen zum Beginn der Tilgungsfristen. Die Frist für die Tilgung von Punkten beginnt z.B. bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils, bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils oder der Unanfechtbarkeit des Bußgeldbescheides.

Zusätzlich verkompliziert hat sich die Lage durch die Einführung des Tattagprinzips für die Tilgungshemmung, also der Hemmung des Fristablaufs bereits eingetragener Punkte durch neue Verstöße. Das Tattagprinzip führt dazu, dass bereits die Begehung einer neuen Zuwiderhandlung und nicht erst die Eintragung dieser neuen Zuwiderhandlung den Ablauf der Tilgungsfrist für den zuerst eingetragenen Verstoß verhindert. Für den Eintritt der Tilgungshemmung kommt es nicht mehr auf den Zeitpunkt der Eintragung (neuer Punkte) an, sondern auf den Zeitpunkt der Begehung der den Ablauf hemmenden neuen Tat. Das kann zur Folge haben, dass die Rechtswirkung der Tilgungshemmung zuerst außerhalb des eigentlichen Registers stattfindet, diese rechtserhebliche Tatsache aber erst später im Register festgestellt werden kann und somit für den Betroffenen erst mit einiger Zeitverzögerung zum Tragen kommt. Hier ist deshalb bislang immer eine rückblickende Betrachtung des vergangenen Lebensabschnitts des Betroffenen erforderlich. Allein anhand der Registereinträge kann zumeist nicht festgestellt werden, ob die Tilgungsfristen noch laufen oder gehemmt sind.

Nach dem aktuellen, vorreformatorischen Stand fehlt es außerdem an Rechenvorgaben für das Erreichen eines bestimmten Punktestandes. Im Hinblick auf die Maßnahmen nach dem Punktesystem, die bei Erreichen eines bestimmten Punktestandes ausgelöst werden, wird schwammig darauf abgestellt, dass ein bestimmter Punktestand „erreicht“ wird. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für das sog. Tattagprinzip sind hier zusätzliche Schwierigkeiten geschaffen worden. So kann es zum Beispiel passieren, dass der Betroffene bei einem Stand von weniger als 8 eingetragenen Punkten ein freiwilliges Aufbauseminar besucht und hierdurch beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) zunächst einen Punkterabatt von 4 Punkten erhält. Da aber vor der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung eine neue Zuwiderhandlung begangen wurde, die nach rechtskräftiger Ahndung zu einem Eintrag weiterer Punkte führt, durch welche die 8- Punkteschwelle überschritten wird, dürfen dem Betroffenen nach Eintrag dieser Punkte nur noch 2 Punkte abgezogen werden. Das KBA wird seine Entscheidung über den Punkteabzug von 4 Punkten nachträglich zu Lasten des Betroffenen korrigieren.

Nach dem, was bislang von der Gesetzesreform durchsickerte, soll künftig jeder bepunktete Verstoß für sich, unabhängig von anderen Einträgen, in zwei Jahren (bei 1-Punkt-Verstößen) oder in drei Jahren (bei 2-Punkt-Verstößen) verjähren. Das Problem der Verkomplizierung durch Tilgungshemmung dürfe damit erledigt sein.

Ob die Frage, wann sich ein Punktestand „ergibt“, der die Behörde zu Maßnahmen gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber veranlasst, sich hiernach eindeutiger beantworten lässt, hängt davon ab, ob der Gesetzgeber für die Berechnung des Punktetandes im reformierten Gesetz klare Vorgaben macht. Im Sinne einer zurückgewonnenen Vorhersehbarkeit des Systems wäre wünschenswert, dass künftig die Kombination von Rechtskraft- und Tattagprinzip durch eine klare Vorgabe der alleinigen Geltung des Rechtskraftsprinzip unterbunden wird.

Entschlackt werden sollte das Punktesystem künftig außerdem durch den Wegfall der Überliegefrist, die inzwischen ein Jahr beträgt. Durch diese weitere Form der Ablaufhemmung werden auch bei Tilgungsreife die eingetragenen Entscheidungen nicht sofort gelöscht, sondern erst nach Ablauf dieser weiteren einjährigen Frist. So sollte nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden, dass eine Tat unberücksichtigt bleibt, die noch vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangen, aber wegen der langen Übermittlungszeit erst anschließend an das KBA übermittelt wurde. Auch die Einlegung sog. taktischer Rechtsmittel, die nur auf eine lange Verfahrensdauer angelegt sind, um den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung und damit ihren Eintrag im VZR bis zum Eintritt der Tilgungshemmung für bereits eingetragene Taten zu erreichen, sollte durch die Einführung der einjährigen Überliegefrist erschwert werden. Wenn nach der neuen Reform-Regelung tatsächlich künftig jeder Verstoß, unabhängig von dem Hinzukommen neuer Verstöße, für sich verjährt, würde eine Überliegefirst aber nicht obsolet – obwohl dies aus Sicht der Betroffenen zu begrüßen wäre. Würde beispielsweise die Ahndung eines 1-Punkte-Verstoßes an einem 15.7.2014 rechtskräftig, wäre dieser Punkt zum 15.7.2016 zu löschen – egal ob zuvor eine neue Zuwiderhandlung begangen wurde. Der Betroffene könnte so unter Umständen dem K.O.-Kriterium für die Fahrerlaubnis, dem Erreichen der 8-Punkte-Grenze, entgehen, wenn er Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt, der wegen des neuen Verstoßes erlassen wird, um so zunächst die Löschung des Voreintrags am 15.7.2016 abzuwarten. Wenn der neue Verstoß ihn ansonsten auf insgesamt 8 Punkte gebracht hätte, könnte er so bei 7 Punkten bleiben.

Man darf daher skeptisch sein, ob der Gesetzgeber im Zuge der Reform auch mit der Überliegefrist und dem Tattagprinzip zugunsten einer Vereinfachung des Punktesystems aufräumt aber damit zugleich größere Verteidigungsspielräume der Verkehrssünder gegen Maßnahmen nach dem Punktesystem zulässt. Immerhin dürften sich Punkte im Register wegen des neuen Jeder-Punkt-verjährt-für-sich-Prinzips weniger häufig akkumulieren. Von ca. 9 Millionen im VZR eingetragenen Verkehrssündern haben bereits heute schon nur eine halbe Millionen Personen einen kritischen Punktestand von 8 bis 17 Punkten.


Christian Demuth, Düsseldorf, als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht im Bereich Verkehrsrecht tätig: "Auch nach der Reform wird entscheidend sein, wann sich ein bestimmter Punktestand ergibt, damit die Fahrerlaubnisbehörden entsprechende Maßnahmen zur Einwirkung auf den Verkehrssünder ergreifen kann."

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960