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MPU trotz wenig Punkten

 MPU trotz wenig Punkten

Verkehrssünder müssen zunehmend damit rechnen zur Fahreignungs-Begutachtung (MPU) geschickt zu werden, obwohl das Punktekonto noch nicht voll ist.

Bisher war es so, dass eine Ordnungswidrigkeit nur dann zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Anordnung einer MPU im anschließenden Verfahren zur Neuerteilung führen konnte, wenn dadurch 18 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht wurden.

Behörden dürfen schneller prüfen

Eine Erweiterung in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erlaubt es den Behörden jetzt zur Klärung von Eignungszweifeln eine MPU - unabhängig vom Punktestand -auch dann anzuordnen, wenn jemand erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstößt.

Bestätigt wurde diese Behördenpraxis vom Verwaltungsgericht (VG) München. Dort ging es um einen Mann der binnen eines Jahres dreimal innerhalb geschlossener Ortschaft erheblich die erlaubte Geschwindigkeit missachtet hatte. Das Landratsamt ordnete daraufhin eine MPU an. Diese Anordnung befolgte der Mann nicht. Das Gericht hielt es für gerechtfertigt, dass ihm deshalb die Fahreignung abgesprochen wurde, obwohl die Verstöße insgesamt „nur“ mit acht Punkten zu bewerten waren, wofür nach dem Punktesystem nur eine Verwarnung vorgesehen ist.

Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg stößt in dieses Horn. Hier war ein 32 jähriger Familienvater zweimal bei einer erheblichen Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit erwischt worden. Zumindest bei einem der beiden Verstöße kam erschwerend hinzu, dass es sich um eine bewusste rücksichtslose Übertretung gehandelt hat, denn der Verstoß geschah nachweislich aus Freude an der Beschleunigung und  aus Geltungsdrang.

Gerichte bestätigen die Behörden bei früher MPU-Anordnung

In beiden Entscheidungen wird zumindest klargestellt, dass eine einmalige schwere Übertretung einer Verkehrsvorschrift keinesfalls für eine MPU ausreicht. Es muss sich schon um eine Häufung gleichartiger Verstöße innerhalb kurzer Zeit handeln oder es müssen besondere Gründe vorliegen, aus denen auf eine besondere Rücksichtslosigkeit des Kraftfahrers geschlossen werden kann. Treffen diese Faktoren aber zusammen, beispielsweise bei einem erheblichen Tempoverstoß „aus Spaß“ und einer kurz darauf folgenden erneuten Tempoüberschreitung können auch schon zwei Verstöße mit sieben Punkten zur Anordnung zur Anordnung einer MPU führen.

Die Behördenpraxis, die Entziehung der Fahrerlaubnis auch außerhalb des Punktesystems anzuordnen, wird zunehmend schärfer. Das Argument, dass damit das bewährte Punktesystem mit seinem Maßnahmekatalog ausgehöhlt werde und nach der Bußgeldkatalogverordnung für erhebliche Verstöße ein Fahrverbot, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgesehen ist, bleibt hinter dem vorgegebenen Interesse der Gefahrenabwehr für andere Verkehrsteilnehmer zurück.
 

Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Eine einmalige schwere Übertretung einer Verkehrsvorschrift reicht keinesfalls für eine MPU aus."

 

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