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Teilnahme an freiwilligem Fahreignungs-Semiar sollte nicht zu spät erfolgen

Ein freiwilliges Fahreignungsseminar kann helfen, sollte aber nicht zu lange vor sich hergeschoben werden. Foto: Peter Atkins - stock.adobe.com

Wer sich zu spät durchringt, an einem freiwilligen Fahreignungsseminar teilzunehmen, kann Pech haben, wenn es um die Anerkennung geht. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Tier. Denn danach sind für die Beurteilung, ob durch das Seminar eine Punktereduzierung möglich ist, alle bereits begangenen Verkehrsverstöße relevant, selbst wenn diese – wie im konkreten – Fall noch nicht rechtskräftig geahndet worden sind. Das hatte für den Antragsteller des Verfahrens die Folge, dass er bereits einen zu hohen Punktestand erreicht hatte, um von der positiven Wirkung des Fahreignungsseminars profitieren zu können (VG Trier, Beschluss vom 23. Februar 2016, Az.: 1 L 502/16. TR).

Zahlreiche Punkte im Fahreignungsregiser in Flensburg

Der Antragsteller verfügte über zahlreiche Punkte wegen Geschwindigkeitsübertretungen im Fahreignungsregister in Flensburg. Als im September 2015 eine weitere Ordnungswidrigkeit hinzukam, entzog ihm der zuständige Landkreis die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hatte im neuen Fahreignungsregister acht Punkte erreicht, was aus Sicht des Landkreises seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegte. Bei der Berechnung der Punkte hatte es der Landkreis abgelehnt, Punkte aufgrund der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar im Juni 2013 abzuziehen.

Fahreignungsseminar zu spät begonnen

Das Verwaltungsgericht stellt klar, dass nach dem alten Punktesystem ein Punkteabzug nur möglich war, wenn eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar bis zu einem Punktestand von 13 Punkten erfolgte. Dabei durfte den Richtern zufolge auch ein im April 2013 begangener Verkehrsverstoß bei der Berechnung des Punktestandes berücksichtigt werden, obwohl dieser erst im Januar 2014 rechtskräftig geahndet worden war. Aufgrund dieses Verstoßes war der Abzug für das Fahreignungsseminar unterblieben, was dann bei der Umrechnung in neue Fahreignungsregister zu sieben Punkten führte. Zusammen mit der Ordnungswidrigkeit vom September 2015 ergab sich ein Punktestand von acht Punkten, der mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis gleichzusetzen ist.

Hätte der Antragsteller deutlich früher gehandelt, hätte sich die Reduzierung vor Erreichen der kritischen 13 Punkte auswirken können.

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
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