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Verjährung: Die Chancen eines zu langsamen Handelns der Bußgeldbehörden

Moderne Mediennutzung birgt manche Falle, wenn es um die Kenntnis von Bußgeldbescheiden geht. Foto: Mangostar - stock.adobe.com
Zugeschicktes Foto vom Bußgeldbescheid heilt unwirksame Zustellung des Bescheides

Heute ist es völlig normal, mal schnell mit dem Smartphone ein Foto zu machen und dieses über die einschlägigen Dienste weiterzuleiten. Das kann auch rechtliche Konsequenzen haben: So kann die Weiterleitung eines Bußgeldbescheides via Foto an die betroffene Person dazu führen, dass der Bescheid als zugegangen gilt, obwohl die Person schon seit längerem nicht mehr unter der Postanschrift, an die der Bescheid geschickt worden war, anzutreffen ist. In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Celle zu entscheidenden Fall führte das dazu, dass die formell fehlerhafte Zustellung geheilt wurde und sich die Betroffene nicht mehr auf die eigentlich eingetretene Verjährung des Bußgeldbescheides berufen konnte (OLG Celle, Beschluss vom 10.03.2021, Az.: 2 Ss (OWi) 348/20).

Die Behörden über die eigene Adresse im Unklaren zu lassen, hilft nicht unbedingt. Foto: RTimages - stock.adobe.com
OLG Hamm bremst Trickserei bei der Verfolgungsverjährung aus

Drei Monate sind eine relativ kurze Zeit für die Zustellung eines Bußgeldbescheides bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Manch ein Betroffener hofft daher, der Zustellung so lange zu entkommen, bis die Verfolgungsverjährung greift. Wer dabei trickst und die Zustellung des Bußgeldbescheides in der noch nicht verjährten Phase rechtsmissbräuchlich verhindert, könnte in Zukunft schlechte Karten haben. Denn das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat beschlossen, dass sich der Betroffene in einem solchen Fall nicht auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung berufen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2015, Az.: 3 RBs 5/15).

Wird der Fahrer zwar benannt, aber so, dass die Tat verjährt ist, kann es gleichwohl eine Fahrtenbuchauflage geben. Foto: maho - stock.adobe.com
Fahrtenbuchauflage auch bei verspäteter Nennung des Fahrers

Fahrtenbuchauflagen sind bei Fahrzeughaltern nicht gerne gesehen. Um ihnen zu entkommen, hilft es allerdings nicht, den Fahrzeugführer, der gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, zwar zu benennen, dies aber erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zu tun. Wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW klargestellt hat, muss die der Fahrzeugführer so rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist bekannt werden, dass die begangene Ordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und auch sich etwa anknüpfende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden können (OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2018, Az.: 8 B 233/18).