Skip to main content

Verjährung nach Verkehrsverstößen

Verjährung nach Verkehrsverstößen

Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten unterliegt einer kurzen Verjährungsfrist. Überschreitet die Behörde den Zeitraum, innerhalb dessen eine Entscheidung - Bußgeldbescheid, Beschluss, Urteil - vorliegen muss, kann der Verstoß nicht weiter verfolgt werden. Es entsteht ein Verfahrenshindernis und der Verkehrssünder kommt ungeschoren davon.

Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zunächst drei Monate. Sobald durch den Erlass oder die Zustellung eines Bußgeldbescheides diese Frist unterbrochen wurde, beträgt die Frist sechs Monate. Ob der Erlass des Bußgeldbescheides oder seine Zustellung der maßgebliche Unterbrechungszeitpunkt ist, hängt davon ab, wann die Zustellung erfolgte. Auf den Zustellungszeitpunkt kommt es nur an, wenn diese mehr als zwei Wochen nach Erlass des Bescheides erfolgt. Dies kann dem Betroffenen zugute kommen. Denn oft ist die Behörde erst gegen Ende der Dreimonatsfrist in der Lage den Bußgeldbescheid zu erlassen, weil der verantwortliche Fahrer nur schwer ermittelt werden konnte. Wird der Bußgeldbescheid diesem dann aber nicht innerhalb von zwei Wochen zugestellt, nutzt auch der eigentlich rechtzeitige Erlass nichts mehr.

Wichtig zu wissen ist, dass bei Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit Alkohol oder Rauschmittel die Behörde sechs Monate beziehungsweise ein Jahr Zeit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist hat. Je nachdem, ob der Verstoß fahrlässig (6 Monate) oder vorsätzlich (dann 1 Jahr) begangen wurde.

Verjährungsunterbrechende Handlungen müssen sich namentlich gegen die konkrete Person richten

Neben dem Erlass oder der Zustellung des Bußgeldbescheides gibt es noch weitere Handlungen der Behörden, die eine Unterbrechung der Verjährung herbeiführen. In der Praxis sind davon am meisten relevant die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung an ihn oder die Anordnung oder Bekanntgabe der ersten Vernehmung. Um die Verjährung unterbrechen zu können, muss sich die entsprechende Maßnahme der Behörde allerdings gegen eine die konkrete und namentlich bekannte Person richten.

In der Übersendung eines Anhörungsbogens liegt eine - schriftliche - Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens vor. In den häufigen Fällen der Kennzeichenanzeigen (Halteranzeigen), in denen sich die Behörde zunächst zwecks Fahrerermittlung an den Halter des beanstandeten Kfz wendet (Halter-Anhörungsbogen), tritt daher noch keine Unterbrechung ein. Benennt die Behörde allerdings in dem Anhörungsbogen einen individuell bestimmten Täter, ist diesem gegenüber die Unterbrechungswirkung eingetreten. Aus dem Anhörungsbogen muss hervorgehen, dass der Empfänger unzweifelhaft als Täter und nicht nur als Zeuge angeschrieben wird. Dies ist wichtig, wenn der angeschriebene Halter zugleich der gesuchte Fahrer ist. Geht aus dem Anschreiben nicht unmissverständlich hervor, dass ihm der Verstoß zur Last gelegt wird, ist es nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet. Dies gilt auch, wenn der Halter eine Kommanditgesellschaft oder GmbH ist, selbst wenn es nur einen vertretungsberechtigten Gesellschafter der KG oder einen Geschäftsführer der GmbH gibt.

Mögliche Verjährungsunterbrechungen können einen Bußgeldbescheid angreifbar machen

Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist nach dem Eintritt jeder Unterbrechung von neuem zu laufen - maximal allerdings bis zum Ablauf von zwei Jahren. Bei der ersten Vernehmung des Betroffenen, der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an ihn oder der Anordnung der ersten Vernehmung kann die Unterbrechung aber nur einmal erfolgen. Diese Ausnahme kann eine effektive Verteidigungsmöglichkeit eröffnen. Man denke etwa an den Fall, dass einem der Verstoß an Ort und Stelle von der Polizei vorgeworfen wird. In der Regel wird darin eine erste Vernehmung des Betroffenen liegen. Diese liegt vor, wenn der Betroffene in dem gegen ihn gerichteten Verfahren erstmals Gelegenheit erhält, sich - egal in welcher Art - zur Sache zu äußern. Ein im weiteren Verfahrensverlauf übersandter Anhörungsbogen ist dann für die Verjährung belanglos. Eine verjährungsunterbrechende Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung kann auch schon vor einer ersten Vernehmung erfolgen ! Hier lohnt es sich für die Verteidigung den Sachverhalt ganz genau unter die Lupe zu nehmen. Nicht selten wird man in solchen Fällen, in denen frühzeitig Kontakt mit den Verfolgungsbehörden - also auch mit der Polizei - bestanden hat, nach Erlass eines Bußgeldbescheides erfolgreich den Eintritt der Verjährung einwenden können.

Im Allgemeinen gilt allerdings, dass sich der Verkehrssünder nicht sicher fühlen kann, wenn er seit drei Monaten nichts von der Behörde gehört hat. Bei einem Anhörungsbogen ist es nämlich egal, ob ihn das Schreiben tatsächlich erreicht oder wegen falscher Anschrift retour geht. Es gilt bereits die bloße Anordnung. Allerdings muss die Anordnung aktenkundig gemacht sein.

Weil der Bußgeldbescheid im Gegensatz zur schriftlichen Anhörung förmlich zugestellt werden muss, sind die speziellen Zustellungsvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu beachten. Fehler bei der Zustellung können daher nicht nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes geheilt werden. So setzt die wirksame Zustellung an den mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalt voraus, dass sich dessen schriftliche Vollmacht bei der Akte befindet. Bei Anwaltssozietäten hat dies zur Folge, dass die wirksame Zustellung nur an denjenigen Anwalt aus der Kanzlei erfolgen kann, auf den die Vollmacht ausgestellt ist. Wurde eine individuelle Vollmacht erteilt und hat die Behörde aber an „die Kanzlei“ oder die „Rechtsanwälte“ etc. zustellen lassen und zudem von einer parallelen Zustellung an den Betroffenen abgesehen, kann dies für ihn eine günstige Konsequenz haben.
 

Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Weil der Bußgeldbescheid im Gegensatz zur schriftlichen Anhörung förmlich zugestellt werden muss, sind spezielle Zustellungsvorschriften zu beachten. Auch daran kann ein Bußgeldbescheid noch scheitern."

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960