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Auch ein Beifahrer kann für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr bestraft werden

Auch der Beifahrer eines Autos kann einen Radfahrer strafrechtlich relevant behindern. Foto: vitaliy_melnik - stock.adobe.com

Um sich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar zu machen, muss man nicht selbst Fahrer eines Fahrzeugs sein. Diese Straftat kann, wie der Oberlandesgericht (OLG) Hamm betont hat, auch von einem Beifahrer begangen werden. Das Gericht bestätigte die Verurteilung eines Angeklagten zu acht Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung, der während der Fahrt die Beifahrertüre eines Autos geöffnet hatte, um so einem Fahrradfahrer den Weg zu blockieren und ihn zum Sturz zu bringen (OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2017; Az.: 4 RVs 159/16).

"Ausbremsen" eines Fahrradfahrers mit Verletzungen und Sachschaden

Ein Fahrradfahrer hatte das Fahrzeug, in dem der Angeklagte als Beifahrer und der Mitangeklagte als Fahrer unterwegs waren, mit einer riskanten Fahrweise behindert. Daraufhin hatte der Angeklagte und der Mitangeklagte beschlossen, ihn „vom Rad zu holen“ und ihn für sein Verhalten zur Rede zu stellen. Daraufhin überholten sie den Radfahrer, wobei der Fahrer den Pkw anschließen schräg nach rechts lenkte, um ihm den Weg abzuschneiden. Der Beifahrer öffnete, um den Plan des Fahrers zu unterstützen, ein Stück weit die Beifahrertüre. Beide nahmen den Sturz oder die Gefahr einer erheblichen Verletzung des Radfahrers zumindest billigend in Kauf. Der Fahrradfahrer konnte dem Fahrzeug nicht ausweichen und zog sich beim Sturz Prellungen und Schürfwunden zu. An seinem Rad sowie an einem geparkten, unbeteiligten Pkw entstand Sachschaden.

Das Auto als Mittel der Verletzung und Nötigung

Das OLG Hamm stellte klar, dass es den Tätern darauf angekommen sei, den Radfahrer vom Rad zu holen und zu verletzten. Es betonte, dass es in einem solchen Fall nicht darauf ankommt, das Fahrzeug selbst zu führen. Vielmehr sei entscheidend, dass das Fahrzeug als Mittel der Verletzung und Nötigung eingesetzt worden sei und nicht mehr als Mittel der Fortbewegung. Täter eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr kann danach jeder sein, der das nach dem gesetzlichen Straftatbestand zu bestrafende Verhalten beherrscht.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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