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Gefährdung des Straßenverkehrs - BGH: Fußgängerüberwege sind nur Zebrastreifen

Gefährdung des Straßenverkehrs - BGH: Fußgängerüberwege sind nur Zebrastreifen

§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) listet die sieben kriminellen „Todsünden im Straßenverkehr" auf und stellt sie dem Fahren im verkehrsuntauglichen Zustand gleich. Eine dieser sogenannten Todsünden im Straßenverkehr ist das falsche Fahren an Fußgängerüberwegen. Ein Autofahrer wurde unter anderem wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt, weil er an einer durch eine rote Ampel gesicherten Fußgängerfurt einen dort gehenden Menschen angefahren hatte. Er hatte auf der Flucht vor einem ihn verfolgenden Kaufhausdetektiv unter Missachtung einer roten Ampel die Fußgängerquerung überfahren und dabei einen Passanten erfasst, der gerade die Straße überquert hatte. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob den Schuldspruch des Schwurgerichts auf. Zwar sei vom Schwurgericht die richtige Feststellung getroffen worden, dass der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtslos an einem „Fußgängerüberweg“ falsch gefahren ist, jedoch sei im Urteil nicht klar geworden, ob es sich auch um einen Fußgängerüberweg im Sinne des § 26 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gehandelt hat (Urteil vom 15. 4. 2008, Az.: 4 StR 637/07).

An wartenden Fahrzeugen am Zebrastreifen vorbeizufahren ist eine unfallträchtige Unsitte

Der Senat erinnert in seiner Entscheidung daran, dass das Falschfahren an Fußgängerüberwegen vom Gesetzgeber in den Katalog der sogenannten Todsünden aufgenommen wurde, um der unfallträchtigen Unsitte Einhalt zu gebieten, links an einem vor einem Fußgängerüberwege wartenden Fahrzeug vorbeizukommen (BT-Drucks. IV/651 S.29). Der Gesetzgaber hatte sich dabei speziell auf Fußgängerüberwege im Sinne des § 26 StVO bezogen.  Diese sind gemeinhin als "Zebrastreifen" bekannt.

Exakt definiert sind Fußgängerüberwege im Sinne des § 315c Nr. 2c StGB durch Zeichen 293 zu § 41 StVO ("Zebrastreifen") in Verbindung mit dem Hinweiszeichen 350 zu § 42 StVO markierte Querungsanlagen für Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Begleittiere. Aus diesem Grund hat ein bedeutender Teil der Rechtsprechung es schon von vorneherein abgelehnt, den Straftatbestand der Straßenverkehrsgefährdung anzuwenden, wenn der Fußgängerüberweg zusätzlich durch eine Ampel gesichert wird.

Zusätzliche Sicherung durch eine Ampel für den BGH von Bedeutung

Dieser engen Auslegung durch die Rechtsprechung ist der BGH jedoch in seiner Entscheidung mit einem obiter dictum - "nebenbei gesagt" - entgegengetreten: Zwar erfasse die Vorschrift nur das falsch Fahren an Fußgängerüberwegen im  Sinne des § 26 StVO. Es begegne aber Bedenken, wenn die Vorschrift nur deshalb nicht eingreifen solle, weil der Überweg zusätzlich durch eine Lichtzeichenanlage gesichert werde. Man muss daher erwarten, dass zukünftig auch strafgerichtliche Verurteilungen aufgrund einer Gefährdung an einem durch eine Lichtsignalanlage gesicherten Zebrastreifen Bestand haben werden. Der Verteidiger sollte aber immer darauf achten, dass es sich um eine bedeutende Gefährdung an einem Fußgängerüberweg nach der Definition der StVO handelt und nicht etwa um eine Fußgängerfurt oder sonstige Querungsanlage mit Ampel handelt, denn nur dann darf die strafbare „Todsünde“ des falsch Fahrens an Fußgängerüberwegen zur Anwendung kommen.
 

Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Der Verteidiger sollte immer darauf achten, dass es sich um eine bedeutende Gefährdung an einem Fußgängerüberweg nach der Definition der StVO handelt."

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Fachanwalt für Strafrecht

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