#  Trunkenheit auf dem E-Scooter: Oberlandesgericht Hamm rügt zu mildes Urteil

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Ein E-Scooter ist ein Fahrzeug. Daher gelten die gleichen Trunkenheitsregeln wie für Autofahrten. Foto: iStock.com/Canetti

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat klargestellt, dass E-Scooter im Strafrecht als Kraftfahrzeuge gelten und für ihre Fahrer dieselben strengen Regeln wie für Autofahrer gelten. Ausgangspunkt war die Fahrt eines Mannes, der in den frühen Morgenstunden mit einem gemieteten E-Scooter und seiner Freundin als weiterer Mitfahrerin durch Hamm fuhr und dabei deutlich alkoholisiert war. Eine Blutprobe, die gut eine Stunde nach Fahrtende entnommen wurde, ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille, womit der Mann nach Auffassung der Richter absolut fahruntüchtig war (OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2025, Az.: 1 ORs 70/24)

Das Amtsgericht Hamm hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt und zusätzlich ein viermonatiges Fahrverbot ausgesprochen. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis sah das Gericht jedoch ab, weil es die Fahrt mit einem E-Scooter als weniger gefährlich einstufte als eine typische Autofahrt. Nach Ansicht des Amtsgerichts wich die Tat schon deshalb positiv vom Normalfall ab, weil üblicherweise Pkw Tatmittel von Trunkenheitsfahrten seien und das Gefährdungspotential eines E-Scooters geringer sei, zumal die Fahrt in einer verkehrsarmen Nachtzeit stattgefunden habe.

## [E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge – und 1,1 Promille bedeuten absolute Fahruntüchtigkeit](https://cd-anwaltskanzlei.de/alkohol-drogen/1098-trunkenheit-auf-dem-e-scooter-oberlandesgericht-hamm-ruegt-zu-mildes-urteil#e-scooter-gelten-als-kraftfahrzeuge---und-1-1-promille-bedeuten-absolute-fahruntuechtigkeit)

Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Sprungrevision ein, beschränkte sich dabei ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch und beanstandete, dass lediglich ein Fahrverbot verhängt, die Fahrerlaubnis aber nicht entzogen worden war. Sie verwies darauf, dass der Angeklagte mit seiner Alkoholfahrt eine sogenannte Katalogtat im Sinne von § 69 Absatz 2 Nummer 2 Strafgesetzbuch begangen habe, bei der die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gesetzlich vermutet wird. Nach ihrer Auffassung handelte es sich um einen Normalfall der Trunkenheit im Verkehr, der weder durch die Nutzung eines E-Scooters noch durch sonstige Umstände zum Ausnahmefall werde.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm folgte dieser Argumentation in wesentlichen Punkten und hob das Urteil des Amtsgerichts im Hinblick auf die Entscheidung zu Fahrerlaubnis und Fahrverbot auf. Zugleich stellte das Gericht grundlegend klar, dass Elektrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h und den in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung genannten Merkmalen als Kraftfahrzeuge gelten. Damit gelten die gleichen strafrechtlichen Maßstäbe wie für Autos oder andere motorisierte Fahrzeuge. Für E-Scooter-Fahrer liegt der Grenzwert für die unwiderlegbare Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit ebenfalls bei 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration.

## [Abweichen von der Regel nur in seltenen Ausnahmefällen](https://cd-anwaltskanzlei.de/alkohol-drogen/1098-trunkenheit-auf-dem-e-scooter-oberlandesgericht-hamm-ruegt-zu-mildes-urteil#abweichen-von-der-regel-nur-in-seltenen-ausnahmefaellen)

Besonders deutlich wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass die gesetzliche Regelvermutung des § 69 Absatz 2 Nummer 2 StGB die Gerichte bindet: Wer eine Trunkenheitsfahrt begeht, ist regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall bestehen, etwa eine notstandsähnliche Lage, eine typische „Bagatellfahrt“ über wenige Meter oder außergewöhnliche persönliche Besonderheiten, darf von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden. Ein bloßes Ersttäter-Privileg oder der Umstand, dass kein Unfall passiert ist, reichen dafür nicht aus.

Nach Auffassung des Senats genügt auch die Wahl des Fahrzeugs – hier eines E-Scooters – nicht, um die Regelvermutung zu widerlegen. Zwar mag der E-Scooter kleiner und langsamer sein als ein Auto, dennoch gehe von ihm ein erhebliches Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer aus. Insbesondere könne es bei Kollisionen mit Fußgängern oder Radfahrern zu schweren, sogar tödlichen Verletzungen kommen, und alkoholbedingte Fahrfehler könnten andere Verkehrsteilnehmer zu riskanten Ausweichmanövern zwingen. Dass die Fahrt nachts bei geringem Verkehrsaufkommen stattfand, ändere ebenfalls nichts daran, da § 316 StGB bereits als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist und gerade keine konkrete Gefährdung voraussetzt.

## [Neue Verhandlung über Entziehung der Fahrerlaubnis](https://cd-anwaltskanzlei.de/alkohol-drogen/1098-trunkenheit-auf-dem-e-scooter-oberlandesgericht-hamm-ruegt-zu-mildes-urteil#neue-verhandlung-ueber-entziehung-der-fahrerlaubnis)

Das Oberlandesgericht kritisierte, dass das Amtsgericht Hamm mit seiner Wertung den Anschein erwecke, Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern grundsätzlich milder behandeln zu wollen als solche mit anderen Kraftfahrzeugen. Dies widerspreche dem gesetzgeberischen Konzept und der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der E-Scooter gerade nicht aus dem strafrechtlichen Regime für Kraftfahrzeuge ausgenommen sind. Statt eines bloßen Fahrverbots hätte daher die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis im Mittelpunkt stehen müssen.

Folgerichtig verwies der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamm zurück.

Christian Demuth, Düsseldorf
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1. [E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge – und 1,1 Promille bedeuten absolute Fahruntüchtigkeit](https://cd-anwaltskanzlei.de/index.php?option=com_content&view=article&id=1098&catid=38#e-scooter-gelten-als-kraftfahrzeuge---und-1-1-promille-bedeuten-absolute-fahruntuechtigkeit)

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3. [Neue Verhandlung über Entziehung der Fahrerlaubnis](https://cd-anwaltskanzlei.de/index.php?option=com_content&view=article&id=1098&catid=38#neue-verhandlung-ueber-entziehung-der-fahrerlaubnis)
