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Der Missbrauch von Drogen und Alkohol im Straßenverkehr und die Folgen für die Fahrerlaubnis

Für die gültige Promillegrenze hängt beim E-Bike viel vom Charakter des Rades ab. Foto: Kara - stock.adobe.com
Für ein E-Bike gilt nicht unbedingt die Grenze von 0,5 Promille

Die wärmeren Monate nahen, die Fahrräder kommen aus den Garagen und Kellern. Von Saison zu Saison beliebter: E-Bikes, also Fahrräder mit elektrischer Unterstützung. Doch wie sind diese Fortbewegungsmittel einzustufen, wenn um es die Frage des Alkoholgenusses geht? Hier hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm für ein bisschen mehr Klarheit gesorgt: Ein E-Bike ist nämlich nicht automatisch ein Kraftfahrzeug, für das die 0,5 Promillegrenze des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt. Vielmehr kommt es auf die technischen Eigenschaften des jeweiligen E-Bikes an, wie es einzustufen ist (Beschluss des OLG Hamm vom 28.02.2013, Az.: 4 RBs 47/13).

Einnahme von Amphetaminen reicht auch ohne Verschulden für den Entzug der Fahrerlaubnis

Für den Entzug der Fahrerlaubnis genügt es, Amphetamine zu sich genommen zu haben. Es kommt nicht darauf an, ob ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten vorliegt. Auf dieser Grundlage bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Mannes, der behauptet hatte, ihm seien die Amphetamine in einer Diskothek in ein Getränk gemischt worden (Beschluss vom 02. Dezember 2014, Az.: 3 L 994/14.NW).

Gelegentlichen Cannabis-Konsumenten fehlt die Fahreignung bei einer einmalig zu hohen THC-Konzentration

Auch gelegentliche Cannabis-Konsumenten müssen dafür sorgen, dass auf keinen Fall eine cannabisbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegt, wenn sie sich ans Steuer eines Fahrzeugs setzen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Nur, wenn dem Cannabis-Konsumenten dieses gelingt, kann von einer ausreichenden Trennung von Cannabiskonsum und Fahren, wie sie von der Fahrerlaubnis-Verordnung verlangt wird, ausgegangen werden (Urteil vom 23.10.2014, Az.: BVerwG 3 C 3.13).

Auch für einen Radfahrer kann eine fröhliche Weinprobe zur Falle werden. Foto: iStock.com/necati bahadir bermek
Genußvoller Weinstraßentag: Radfahrverbot und Führerschein weg

Eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille ist definitiv zu viel – auch auf dem Fahrrad. Und so endete ein ganztätiger Ausflug zum Ludwigshafener Weinstraßentag für einen Radfahrer mit dem Entzug des Führerscheins und einem Radfahrverbot. Sein Versuch, sich mit einem Eilantrag gegen die Maßnahmen zu wehren, scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Beschluss vom 01.12.2014, Az.: 3 L 941/14.NW).

Zwei Strafen für Drogenfahrt bei gleichzeitigem Drogenbesitz

Der unerlaubte Besitz von Drogen und das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss sind zwei verschiedene Taten. In der Regel besteht zwischen ihnen kein so direkter Zusammenhang, dass die eine Verurteilung die Verfolgung der zweiten Tat verhindert. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig (OLG Braunschweig 10.10.2014, Az.: 1 Ss 52/14).

Rückfall eines Alkoholikers kann sehr schnell die Fahrerlaubnis kosten

Bei gewissen Konstellationen genügt der Nachweis eines Alkoholkonsums, um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aberkennen zu können. Weder kommt es auf den zeitlichen Abstand zu früheren Alkoholproblemen noch auf die Höhe der Alkoholkonzentration an. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg (Beschluss vom 24.07.2014, Az.: 12 ME 105/14.