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Das muss ich über den Ablauf einer Atemalkohokontrolle wissen

Die Atemalkoholkonzentration wird in Milligramm pro Liter Atemluft (mg/l) gemessen. Der gesetzlich festgelegte Grenzwert liegt bei 0,25 mg/l. Bei den Atemalkoholgrenzwerten handelt es sich um eigenständige, von den Blutalkoholgrenzwerten unabhängige Tatbestandsmerkmale. Der Bußgeldtatbestand ist erfüllt, wenn der Betroffene einen Atemalkoholwert von 0,25 mg/l aufweist - unabhängig von der Blutalkoholkonzentration.

Um zu einer verwertbaren Messung der Atemalkoholkonzentration zu gelangen - ohne einen Sicherheitsabschlag machen zu müssen - dürfen nur zu diesem Zweck zugelassene und geeichte Messgeräte verwendet werden. Die Verfahrensbedingungen für eine ordnungsgemäße Messung müssen eingehalten werden. Dabei müssen insbesondere folgende vier Punkte eingehalten werden:

  1. Der Betroffene darf in der sogenannten Kontrollzeit von 10 Minuten vor Beginn der Messung keinerlei Substanzen mehr einnehmen, also weder Essen, Trinken oder Rauchen. So soll Restalkohol im Rachenraum vermieden werden. Wird hiergegen verstoßen, führt dies in der Regel zur Unverwertbarkeit der Messung.
  2. Zwischen Trinkende und Beginn der Messung muss eine Wartezeit von 20 Minuten liegen. Diese kann mit der Kontrollzeit verrechnet werden. So soll sichergestellt werden, dass der konsumierte Alkohol ins Blut gelangt ist.
  3. Spätestens fünf Minuten nach der Messung muss eine zweite Messung erfolgen. Diese Messungen müssen hinsichtlich des gemessenen Atemvolumens und der Messdauer ähnlich sein. Daneben ist auch die Messung der Atemtemperatur von Bedeutung. Diese soll sich zwischen beiden Messungen um nicht mehr als 1,5 Grad Celsius unterscheiden.
  4. Zwischen beiden Messungen darf es keine übermäßigen Unterschiede im Ergebnis geben. Bei Messwerten bis 0,4 mg/l darf die Differenz maximal 0,04 mg/l betragen. Bei Messwerten über 0,4 mg/l darf nicht mehr als 10 % vom Mittelwert beider Messwerte abgewichen werden.

Bei Zweifeln über den ordnungsgemäßen Ablauf einer Atemalkoholmessung sollte in jedem Fall ein Anwalt zurate gezogen werden. Dieser kann die zur Überprüfung des Messvorgangs erforderlich Unterlagen einsehen und so im Zweifelsfall gegen ein drohendes Fahrverbot angehen.