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Angabe einer nicht existierenden Person im Anhörungsbogen nicht strafbar

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat den Freispruch eines Mannes bestätigt, der in einem Bußgeldverfahren einen Dritten veranlasst hat, eine nicht existierende Person als vermeintlichen Fahrzeuglenker anzugeben. Dadurch hatte der Angeklagte erreicht, dass die Bußgeldbehörde innerhalb der Verjährungsfrist kein Bußgeld gegen ihn verhängen und kein Fahrverbot anordnen konnte, obwohl vom Tatbestand her eine Regelgeldbuße von 480 € sowie ein einmonatiges Regelfahrverbot angefallen wären. Wobei das Gericht klarstellte, das durch solche Manipulationsmöglichkeiten letztlich die Verkehrssicherheit leidet und nur der Gesetzgeber in der Lage ist, hieran etwas zu ändern, indem er eine entsprechende Straf- oder Bußgeldvorschrift schafft (OLG Stuttgart, Urteil vom 20.02.2018, Az.: 4 Rv 25 Ss 982/17).

Der Angeklagte hatte die auf einer Bundesstraße zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 58 km/h überschritten. Um zu verhindern, dass er mit Bußgeld und Fahrverbot belegt würde, wandte er sich mit dem Anhörungsbogen an eine Person, die auf einer Internetseite warb „Ich übernehme Ihre Punkte für Sie“. Im Gegenzug zu einer Zahlung von 1.000 € auf ein Schweizer Bankkonto, leitete diese Person ein, dass eine weitere Person den Anhörungsbogen handschriftlich ausfüllte, den Verstoß zugab und erklärte, der zur Tatzeit verantwortliche Fahrer gewesen zu sein. Die Tücke: Die Person verwendete dabei den Namen einer tatsächlich unter der angegebenen Karlsruher Adresse nicht existierenden Person.

Dies hatte zur Folge, dass zunächst gegen diese nicht existierende Person ein Bußgeldverfahren eingeleitet und das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt wurde. Bis sich der Sachverhalt geklärt hatte, war hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit Verfolgungsverjährung eingetreten, so dass er deswegen endgültig nicht mehr belangt werden konnte. Vom Amtsgericht war der Angeklagte wegen dieses Vorgangs wegen falscher Verdächtigung verurteilt, vom Landgericht dann jedoch freigesprochen worden.

Diesen Freispruch bestätigte das OLG. Es stellte klar, dass die falsche Behauptung nicht in Bezug auf eine andere tatsächlich existierende Person aufgestellt worden war. Der Tatbestand der falschen Verdächtigung erfordert jedoch, dass es sich bei der anderen Person um eine tatsächlich existierende Person handelt. Das OLG wies insoweit darauf hin, dass nach dem Tatbestand der „falschen Verdächtigung“ zusätzlich der Tatbestand des „Vortäuschens einer Straftat“ geschaffen worden sei – als Reaktion des Gesetzgebers auf eine Strafbarkeitslücke die sich im Hinblick auf das Verdächtigen nicht existenter Personen ergeben hatte. Allerdings konnte der Angeklagte, wie das OLG klarstellte, auch nicht wegen des Vortäuschens einer Straftat bestraft werden, da es sich in seinem Fall nicht um eine Straftat, sondern lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handelte.

Das OLG prüfte weitere Tatbestände, kam jedoch bei allen zu dem Ergebnis, dass diese tatbestandlich nicht erfüllt waren oder, wie im Fall der Ordnungswidrigkeit der Beteiligung an einer vorsätzlich falschen Namensangabe, bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Damit blieb dem Gericht nur, den Angeklagten freizusprechen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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