#  Existenzgefährdung zählt kaum: Kammergericht bestätigt Fahrverbot für uneinsichtigen Wiederholungstäter

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Wiederholungstäter müssen im Zweifel den Verlust der Fahrerlaubnis hinnehmen. Foto: iStock.com/Axel Bueckert

Das Kammergericht (KG) Berlin hat in einem Beschluss klargestellt, dass sich hartnäckige Wiederholungstäter im Straßenverkehr nur selten erfolgreich auf eine drohende berufliche oder private Existenzgefährdung berufen können, um ein Fahrverbot abzuwenden. Ein Betroffener hatte gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten Rechtsbeschwerde eingelegt, mit dem gegen ihn neben einer Geldbuße ein Regelfahrverbot verhängt worden war. Seine Einwände zielten vor allem darauf ab, das Fahrverbot wegen angeblich gravierender Folgen für seine wirtschaftliche Situation in eine höhere Geldbuße umzuwandeln (KG Berlin, Beschluss vom 3. Senat für Bußgeldsachen 07.07.2025, Az.: 3 ORbs 110/25, 3 ORbs 110/25 - 122 SsBs 31/25).

## [Strenge Linie bei uneinsichtigen Wiederholungstätern](https://cd-anwaltskanzlei.de/fahrverbot/1100-existenzgefaehrdung-zaehlt-kaum-kammergericht-bestaetigt-fahrverbot-fuer-uneinsichtigen-wiederholungstaeter#strenge-linie-bei-uneinsichtigen-wiederholungstaetern)

Das KG betonte, dass nach der gefestigten Rechtsprechung der Obergerichte die Annahme einer nachhaltigen Existenzgefährdung grundsätzlich zurückzutreten hat, wenn der Betroffene einschlägig vorbelastet ist und sich als uneinsichtig gezeigt hat. Das Amtsgericht Tiergarten sei sich der Möglichkeit bewusst gewesen, die erzieherische Wirkung eines Fahrverbots ausnahmsweise durch eine erhöhte Geldbuße ersetzen zu können, dies aber mit nachvollziehbaren Erwägungen abgelehnt. Die Ausführungen der Verteidigung hierzu seien zum Teil urteilsfremd und stünden zum Teil in direktem Widerspruch zu den Feststellungen des Bußgeldrichters, an die das KG gebunden sei. Damit blieb die auf die Sachrüge beschränkte Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

## [Keine „Fürsorgepflicht“ des Gerichts gegenüber säumiger Verteidigung](https://cd-anwaltskanzlei.de/fahrverbot/1100-existenzgefaehrdung-zaehlt-kaum-kammergericht-bestaetigt-fahrverbot-fuer-uneinsichtigen-wiederholungstaeter#keine-fuersorgepflicht-des-gerichts-gegenueber-saeumiger-verteidigung)

Auch mit seiner Verfahrensrüge drang der Betroffene nicht durch. Er hatte dem Gericht eine Verletzung des Gebots fairer Verfahrensführung vorgeworfen, weil der Verteidiger nach Aussetzung der Hauptverhandlung und Ablauf einer Frist nicht an den angekündigten Vortrag zu den wirtschaftlichen Folgen des Fahrverbots „erinnert“ worden sei. Das Kammergericht wies diese Sichtweise deutlich zurück: Verfahrenstatsachen müssten bestimmt vorgetragen werden, die Rechtsbeschwerde dürfe nicht im Ungefähren bleiben. Wenn dem Verteidiger eigens unter Verzögerung des Verfahrens die Möglichkeit zum ergänzenden Vortrag eingeräumt worden sei, könne er nicht verlangen, vom Gericht an seine eigene Aufgabe erinnert zu werden.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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1. [Strenge Linie bei uneinsichtigen Wiederholungstätern](https://cd-anwaltskanzlei.de/index.php?option=com_content&view=article&id=1100&catid=49#strenge-linie-bei-uneinsichtigen-wiederholungstaetern)

2. [Keine „Fürsorgepflicht“ des Gerichts gegenüber säumiger Verteidigung](https://cd-anwaltskanzlei.de/index.php?option=com_content&view=article&id=1100&catid=49#keine-fuersorgepflicht-des-gerichts-gegenueber-saeumiger-verteidigung)
