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Kein Absehen vom Fahrverbot nur für freiwillige Schulung

Allein eine freiwillige Schulung rechtfertigt kein Absehen von einem Fahrverbot. Foto: miosmedia - stock.adobe.com

Steht wegen eines Verkehrsverstoßes ein Fahrverbot im Raum, kann die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung zwar helfen, dieses abzuwenden. Für sich allein genommen reicht eine solche Schulung jedoch nicht für ein Absehen vom Fahrverbot aus. Das kann nur in Betracht kommen, wenn zusätzlich eine Vielzahl weiterer zu Gunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte festgestellt werden können. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg (OLG Bamberg, Beschluss vom 02.01.2018, Az.: 3 Ss OWi 1704/17).

Freiwillige Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung

Eine Autofahrerin hatte auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h überschritten. Das Amtsgericht hatte dafür wegen beharrlichen Pflichtverstoßes – es gab bereits mehrere, auch gerichtsanhängige Geschwindigkeitsüberschreitungen – eine Geldbuße von 360 € festgesetzt, jedoch vom eigentlich zu verhängenden Regelfahrverbot abgesehen. Grund dafür war, dass die Fahrerin freiwillig und auf eigene Kosten an sechs Terminen zu je 50 Minuten als Einzelschulung an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und entsprechende Bescheinigungen vorgelegt hatte. Diese belegten dem Gericht zufolge, dass die Fahrerin ihre Einstellung zu straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften „deutlich positiv verändert“ hatte.

Schulung allein reicht nicht für Absehen vom Regelfahrverbot

Das OLG wies das Amtsgericht jedoch darauf hin, dass es nicht allein wegen der von der Frau freiwillig absolvierten verkehrspsychologischen Einzelschulung vom vorgesehenen Regelfahrverbot hatte abweichen dürfen. Das Gericht stellte klar, dass die Regelahndungen von gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen ausgehen, was im konkreten Fall jedoch nicht gegeben war. Außerdem hob das OLG hervor, dass auch das Argument, dass ein Betroffener berufsbeding stärker dem Risiko wiederholter straßenverkehrsrechtlicher Auffälligkeiten ausgesetzt ist, ein solches Abweichen selbst bei einer günstigen Prognose nicht rechtfertigt. Denn das würde, so das Gericht, zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von Wiederholungstätern führen.

Teilnahme an Schulung als Zeichen für Einsicht und Reue

Nichts anderes kann dem OLG zufolge für die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung gelten. Eine solche Teilnahme kann zwar als ein Zeichen für Einsicht und Reue gewertet werden. Mit der Zielrichtung und der Intensität eines bußgeldrechtlichen Fahrverbotes sei eine Schulung jedoch nicht vergleichbar. Das OLG verwies darauf, dass eine Schulung weitaus weniger in die persönliche Freiheit der Teilnehmer eingreift als ein zu verhängendes Fahrverbot.

Gericht muss alle Aspekte berücksichtigen

Vor diesem Hintergrund fehlte es der Entscheidung des Amtsgerichts letztlich daran, dass keine weiteren Aspekte beleuchtet worden waren. So hatte das Amtsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob durch ein nur einmonatiges, wenn auch wiederholtes Fahrverbot bereits die berufliche Existenz der Frau konkret bedroht war. Auch fehlten Ausführungen, ob und in welchem Umfang die Frau berufsbedingt in besonderer Weise auf die Selbstnutzung eines KFZ angewiesen ist und ein Fahrverbot nicht durch die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel oder die Einreichung von Urlaub zumindest für einen Teil der Fahrverbotsdauer hätte kompensiert werden können. Damit war die Begründung für das Absehen vom Fahrverbot aus Sicht des OLG nicht ausreichend, weswegen es die Entscheidung aufhob und an das Amtsgericht zurückverwies.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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