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Fahrverbote, ihre Folgen und wie sie sich eventuell mit Hilfe eines Rechtsanwalts verhindern lassen

Fahrverbot - Ausnahme für bestimmte Fahrzeugarten

Das Gericht kann für eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen eine Ausnahme vom Fahrverbot zulassen. Dabei kann sich die ausgenommene Fahrzeugart nach dem Verwendungszweck, einer bestimmten Bauart oder einer bestimmten Ausrüstung des Fahrzeugs richten. Unzulässig wäre es hingegen die Ausnahme auf bestimmte Fabrikate, eine bestimmte Art der Nutzung, eine bestimmte Zeit der Nutzung, einen bestimmten Fahrzweck oder auf das Fahrzeug eines bestimmten Halters zu beschränken. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Beschluss vom 20.04.2010 (Az.: 2 RBs 31/10) klargestellt.

Fahrverbot abwenden wegen beruflicher Unzumutbarkeit

Die Verhängung eines Fahrverbotes muss immer angemessen sein. Die mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen dürfen für den Betroffenen keine unangemessene Härte darstellen. Grundsätzlich sind aber erhebliche Nachteile und Beeinträchtigungen, die durch den erzwungenen Verzicht auf das Auto entstehen, als angemessene Folge eines Fahrverbotes hinzunehmen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers stellt das Fahrverbot im Verkehrsrecht eine Denkzettelsanktion dar, durch die beim Betroffenen eine erzieherische Wirkung für die Zukunft erreicht werden soll. Betroffene, die sich mit Erfolgsaussicht auf die Unangemessenheit des Fahrverbotes berufen möchte, sollten daher über ihren Rechtsanwalt schon außergewöhnliche Härten aufzeigen, die ein Fahrverbot für unerträglich machen.

Fahrverbot abwenden wegen Augenblicksversagen

Für bestimmte Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sieht das Verkehrsrecht vor, dass ein Fahrverbot zwischen ein und drei Monaten anzuordnen ist. Bei Verwirklichung eines dieser in der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) aufgeführten Tatbestände, wird dem Betroffenen automatisch eine grobe Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer unterstellt.