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Fehlende Praxis rechtfertigt erneute Lkw-Fahrprüfung

Fahrpraxis auf in der Landwirtschaft oder auf einem Firmengelände ist anders als Fahrpraxis im öffentlichen Verkehr zu bewerten. Foto: iStock.com/Pornsawan Baipakdee

Nach einem langjährigen Verlust der Fahrerlaubnis für Lkw bis 7,5 t kann die Fahrerlaubnisbehörde vor einer Neuerteilung eine erneute Fahrprüfung verlangen. Fahrpraxis auf einem Privatgelände und mit landwirtschaftlichen Maschinen kann die fehlende Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht kompensieren. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt entschieden (VG Neustadt, Urteil vom 23.05.2018, Az.: 1 K 1113/17.NW).

Praktische und theoretische Fahrprüfung wegen 17 Jahren Fahrpause verlangt

Der Kläger hatte 1998 seine Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 verloren. Diese Klasse umfasste zu diesem Zeitpunkt neben der Berechtigung zum Führen von Pkw auch die Berechtigung zum Führen von Lkw der heutigen Fahrerlaubnis Klasse C1 (Lkw bis 7,5 t). 2013 wurde dem Kläger nach einer positiv abgeschlossenen medizinisch-psychologischen Begutachtung die Fahrerlaubnis der Klasse BE, also für Pkw mit Anhänger, ohne erneute Fahrprüfung erteilt. Dies hatte er auch so beantragt. Als er ein Jahr später auch die Klasse C1 wieder erteilt haben wollte, verlangte die Fahrerlaubnisbehörde dafür eine praktische und theoretische Fahrprüfung. Die Behörde berief sich darauf, dass der Kläger seit mehr als 17 Jahren keine Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse C1 geführt hatte.

Fahrpraxis auf dem Firmengelände des Arbeitgebers

Hiergegen wandte sich der Betroffene mit einer Klage. Er verwies darauf, ausreichend Fahrpraxis für Lkw der Fahrerlaubnis Klasse C1 zu haben, weil er auf dem Firmengelände seines Arbeitgebers und im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern mit Lkw bzw. größeren Maschinen gefahren sei.

Firmengelände oder Landwirtschaft nicht mit öffentlichem Verkehr vergleichbar

Dem folgte das VG Neustadt jedoch nicht. Die Richter hielten es nach dem langen Zeitraum, in dem der Kläger Fahrzeuge der Klasse C1 nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr führen durfte, für gerechtfertigt, von ihm eine erneute Fahrerlaubnisprüfung zu verlangen. Das Gericht stellte klar, dass Fahrpraxis auf einem Firmengelände oder in der Landwirtschaft nicht mit der Teilnahme am öffentlichen Verkehr vergleichbar ist und die Fahrbefähigung für einen Lkw der Klasse C1 auch nicht mit dem Führen eines Pkws gleichgesetzt werden kann. Außerdem verwies das Gericht darauf, dass es für den Kläger keinen Bestandsschutz für die ursprünglich erteilte Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 mehr gab. Denn dieser Bestandsschutz ist dem Gericht zufolge mit der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht erloschen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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