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title: "Die Nutzung von Blitzer-Apps verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung"
description: "Das OLG Celle entschied: ➡️ Blitzer-Apps auf Smartphones sind unzulässig. Ein Autofahrer muss für den Einsatz ➡️ während der Fahrt mit einer Geldbuße rechnen."
url: "https://cd-anwaltskanzlei.de/geschwindigkeit/621-die-nutzung-von-blitzer-apps"
date: "2026-07-07T11:29:34+00:00"
language: "de-DE"
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#  Die Nutzung von Blitzer-Apps verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung

 ![](https://cd-anwaltskanzlei.de/images/fotos2024/blitzer-app-iStock-1176472262-TimSiegert-batcam.jpg)

Blitzer-Apps sind in Deutschland nicht zulässig. Foto: iStock.com/TimSiegert-batcam

#### Inhalt dieses Beitrags

1. [Technischen Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen](https://cd-anwaltskanzlei.de/geschwindigkeit/621-die-nutzung-von-blitzer-apps#technischen-geraet-zur-anzeige-von-verkehrsueberwachungsmassnahmen)

2. [Mitführen des Smartphones mit App reicht aus ](https://cd-anwaltskanzlei.de/geschwindigkeit/621-die-nutzung-von-blitzer-apps#mitfuehren-des-smartphones-mit-app-reicht-aus)

Viele Smartphones sind mit Blitzer-Apps ausgestattet, um ihre Besitzer vor Radarfallen, insbesondere den fest installierten, zu warnen. Das ist praktisch, aber nicht zulässig. Das hat jetzt das Oberlangdesgericht (OLG) Celle in einer Entscheidung bestätigt. Es verwarf die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers, der vom zuständigen Amtsgericht zu einer Geldbuße von 75 € verurteilt worden war, weil er während der Fahrt eine Blitzer-App eingesetzt hatte (OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2015; Az.: 2 Ss (OWi) 313/15).

## [Technischen Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen](https://cd-anwaltskanzlei.de/geschwindigkeit/621-die-nutzung-von-blitzer-apps#technischen-geraet-zur-anzeige-von-verkehrsueberwachungsmassnahmen)

Dem OLG zufolge wird das Smartphone, sobald eine Blitzer-App darauf installiert ist, zu einem technischen Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen. Er erhält die zusätzliche Zweckbestimmung eines Blitzer-Warngerätes. Und hierzu heißt es in §23 Abs. 1b der Straßenverkehrsordnung: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

## [Mitführen des Smartphones mit App reicht aus ](https://cd-anwaltskanzlei.de/geschwindigkeit/621-die-nutzung-von-blitzer-apps#mitfuehren-des-smartphones-mit-app-reicht-aus)

Für die Richter des OLG war es folgerichtig unerheblich, ob die App überhaupt in der Lage war, einwandfrei zu arbeiten. Es kann alleine darauf an, dass der Fahrer das Smartphone mitgeführt hatte, um es zur Warnung von Blitzern einzusetzen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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