Skip to main content

Kölner Raser müssen mit Haftstrafe ohne Bewährung rechnen

Im sogenannten 2. Kölner Raser-Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein klares Signal gegen innerstädtische Raserei gesetzt. Das Gericht hob den Strafausspruch des Landgerichts auf, das die beiden beteiligten Fahrer wegen fahrlässiger Tötung zur Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hatte. Aus der Sicht des BGH hatte das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt, dass die Raser gleich mehrere erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten vorsätzlich begangen und durch ihre aggressive Fahrweise die Gefahrenlage herbeigeführt hatten (BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az.: 4 StR 415/16).

Die seinerzeit 21- und 22-jährigen Angeklagten waren im April 2015 mit leistungsstarken Fahrzeugen durch die Kölner Innenstadt gerast. In einer langgezogenen Linkskurve hatte einer der Fahrer bei 95 km/h statt der dort zulässigen 50 km/h die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Das kam von der Fahrbahn ab und erfasste eine auf dem Radweg fahrende 19-jährige, die wenig später aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen erlag. Nach der Verhandlung des Falls vor dem Landgericht kam es zum oben genannten Strafausspruch. Darüber hinaus wurden den Angeklagten die Fahrerlaubnisse entzogen – mit einer Sperrfrist von drei Jahren und sechs Monaten.

Angesichts der eingelegten Rechtsmittel hatte der BGH weder über den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung noch über Führerscheinmaßnahme zu beschließen. Es ging nur um die Frage, ob die Freiheitsstrafen zu niedrig waren und ihre Aussetzung zur Bewährung überhaupt berechtigt war. Die Bemessung des Strafmaßes konnte der BGH nicht beanstanden. Sie bewegte sich im vorgesehenen Strafrahmen von Geldstrafe bis hin zu höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Bei der Aussetzung zur Bewährung stimmt der BGH dem Landgericht jedoch nicht zu und hob in diesem Punkt das Urteil der Vorinstanz auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, ob es besondere Umstände gebe, die gegen eine Aussetzung der Haftstrafen auf Bewährung gesprochen hätten. Als Beispiel führte der BGH an, dass die Angeklagten zwar den Tod des Opfers fahrlässig herbeigeführt hätten, gleichwohl aber mehrere erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten vorsätzlich begangen hätten, z.B. einen Verstoß gegen das zum Tatzeitpunkt in der Straßenverkehrsordnung geregelte Rennverbot. Die Gefahrenlage sei durch das aggressive Fahrverhalten bewusst herbeigeführt worden. Dieser Umstand prägte dem Gericht zufolge die Tat und hätte nicht außer Acht bleiben dürfen. Zudem vermisste der BGH eine ausreichende Erörterung der Frage, wie sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung eine Strafaussetzung auf Bewährung auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung auswirken würde.

Nun muss das Landegericht den Fall erneut prüfen. Das Risiko der Angeklagten, wegen der Raserei in der Kölner Innenstadt und doch noch in Haft zu müssen, ist mit der BGH-Vorgabe deutlich gestiegen.

Ergänzung vom 21. Dezember 2018: 

Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, dass dieser Fall nun abgeschlossen ist. Im zweiten Durchgang versagte das Landgericht beiden Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung. Die hiergegen gerichtete Revision des vorausfahrenden Angeklagten - der Mitangeklagte hatte kein Rechtsmittel eingelegt - hat der Senat mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 verworfen. Die beiden Haftstrafen sind damit rechtskräftig (BGH, Beschluss vom 4.12.2018, Az.: 4 StR 388/18)

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960