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Geschwindigkeitsbeschränkung auch bei einem Schild

Grundsätzlich brauchen Gerichte nicht davon auszugehen, dass ein Betroffener Vorschriftszeichen übersehen hat. Dies muss nur berücksichtigt werden, wenn sich hierfür besondere Anhaltspunkte ergeben. Diese Vermutung wird einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle zufolge auch nicht dadurch entkräftet, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung nur einmal und nur durch ein einseitig aufgestelltes Verkehrsschild angekündigt wird (OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2017; Az.: 2 Ds (OWi) 137/17).

Im Ausgangsfall war der Betroffene zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt worden. Außerdem wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Der Mann hatte mit einem Transporter mit mehr als 3,5 Tonnen die auf 50 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritten. In seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts machte der Mann geltend, das Amtsgericht sei einer Amtsaufklärungspflicht nicht nachgekommen und habe gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen. Dabei störte er sich auch daran, dass das Gericht ein anthropologisches Sachverständigengutachten zur Analyse des Messfotos eingeholt, ihn in der Hauptverhandlung aber selbst auf Basis des Messfotos identifiziert hatte

Das OLG stellte klar, dass es im Hinblick auf die Identifizierung keinerlei Bedenken gebe. Auch bei der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung sah das Gericht keine Fehler. So kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen in der Regel wahrgenommen werden. Daher braucht, so das OLG, die Möglichkeit, dass der Betroffene ein Vorschriftzeichen übersehen hat, nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben. Dies war aber nicht der Fall, denn noch nicht einmal der Betroffene selbst hatte im Verfahren entsprechende Umstände geltend gemacht.

Auch an der Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung hatte das OLG nichts auszusetzen. Vorsatz solche könne bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen angenommen werden, also ab etwa 40 %. Im konkreten Fall lag die Überschreitung sogar bei 52 %, wobei es auch im Hinblick darauf keine Anzeichen und kein Vorbringen gab, dass der Fahrer diese massive Überschreitung nicht erkannt hatte.

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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