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Schreibfehler schützt nicht vor Ahndung des Geschwindigkeitsverstoßes

Geschwindigkeitsmessstelle am Straßenrand. Foto: S. Engels - stock.adobe.com

Aus einem Schreibversehen des Gerichts folgt nicht automatisch eine erfolgreiche Rechtsbeschwerde gegen den ergangenen Beschluss. Die Erfahrung musste ein Autofahrer machen, der sich dem Amtsgericht zufolge einer vorwerfbaren Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 72 km/h schuldig gemacht hatte. Der Betroffene wollte den Beschluss unter anderem damit aushebeln, dass an einer Stelle des Beschlusses die gemessene Nettogeschwindigkeit mit 72 km/h angegeben worden war. Dies ließ das Oberlandesgericht (OLG) Celle jedoch als offensichtliches Schreibversehen durchgehen, da im Beschluss sowohl auf die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h Bezug genommen als auch eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von etwa 90 % erwähnt worden war (OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2018, Az: 3 Ss (OWi) 190/18).

Schreibfehler ist irrelevant, wenn daraus kein Rechtsfehler resultiert

Das OLG stellte klar, dass sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hatte. Es verwies insoweit auf die Akten, die es, da die Entscheidung des Amtsgerichts als Beschluss ergangen war, komplett prüfen konnte. Und darin befand sich das Messfotos, nach dem die gemessene Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 152 km/h betragen hatte.

Geschwindigkeitsbegrenzeung endete erst mit ihrer Aufhebung

Ebenfalls nicht folgen konnte das OLG der Argumentation des betroffenen Fahrers, die Geschwindigkeitsbeschränkung hätte schon vor der Geschwindigkeits-Messstelle geendet. Es stellte klar, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung endet, wenn dieses durch Schilder angegeben ist. Eine solche Ausschilderung erfolgt nur dann nicht, wenn auf einem Zusatzzeichen am Verbotsschild die Länge des Verbotes angegeben ist oder sich das Ende des Streckenverbots aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt. Im konkreten Fall griff aus Sicht des Gerichts jedoch keine dieser Ausnahmen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war aufgrund des schlechten Erhaltungszustandes der Fahrbahn ergangen. Und gerade bei einem solchen Fahrbahnmangel ist nicht zweifelsfrei zu erkennen, wann der schlechte Erhaltungszustand endet – anders als bei einer gefährlichen Kurve.

Insofern konnte das Streckenverbot erst mit der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung enden. Und diese war erst nach der Messstelle erfolgt, sodass der Fahrer vom Amtsgericht zu Recht mit einem Bußgeld belegt worden war.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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