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Berliner Raser erneut wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt

Fahrzeugrennen werfen Fragen zu Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit auf. Foto: Luis Viegas - stock.adobe.com

Die beiden Fahrer, die sich in der Berliner Innenstadt ein Rennen geliefert haben, bei dem ein 69-jähriger Unbeteiligter zu Tode gekommen ist, sind von einer Großen Strafkammer des Landgerichts (LG) Berlin erneut wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Fahrerlaubnisse wurden für fünf Jahre entzogen. Damit kamen die Richter im neu aufgerollten Verfahren zum gleichen Ergebnis wie bei der ersten Verurteilung durch eine andere Kammer des Landgerichts. Dieses Urteil war vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben worden, da es bezüglich der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes Feststellungs- und Begründungsfehler gegeben hatte (LG Berlin, Urteil vom 26.03.2019, Az.: 532 Ks 9/18).

Geschwindigkeit von bis zu 170 km/h in der Innenstadt

Nach Überzeugung der Strafkammer stellte sich das Geschehen am Tattag, dem 1. Februar 2016, wie folgt dar: Bei einem zufälligen Zusammentreffen an einer Ampel auf dem Berliner Kurfürstendamm verabredeten sich die Angeklagten spontan, ein sogenanntes Stechen mit ihren Autos durchzuführen. Daraus entwickelte sich dann ein Autorennen auf dem Kurfürstendamm und der sich anschließenden Tauentzienstraße. Trotz eines schlecht einsehbaren Bereiches vor einer Kreuzung und einer roten Ampel haben die Angeklagten nicht gebremst, sondern sie sind mit durchgetretenem Gaspedal und Geschwindigkeiten von bis zu 170 km/h weiter auf die Kreuzung zugerast. Dort hat dann eines der Fahrzeuge den Jeep eines 69-jährigen Fahrers erfasst, der die Kreuzung verkehrsgerecht überqueren wollte. Der Unfall war so heftig, dass der Mann noch an der Unfallstelle verstarb. Zudem wurde beim folgenden Zusammenprall der Tatfahrzeuge die Beifahrerin eines Angeklagten erheblich verletzt.

Raserei trotz Erkennens des Risikos für andere Verkehrsteilnehmer

Für das Gericht stand fest, dass es den Angeklagten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans nur darauf angekommen sei, ihre Kräfte zu messen und zu gewinnen. Sie hätten das Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erkannt und hätten trotzdem weitergemacht, ihnen sei alles egal gewesen. Den Tod anderer Verkehrsteilnehmer haben die Angeklagten nach Überzeugung des Gerichts bewusst billigend in Kauf genommen. Wobei sie dieses Bewusstsein, so das Gericht, auch schon zu einem Zeitpunkt gehabt hätten, in dem sie noch hätten bremsen können und ihre Fahrzeuge noch unter Kontrolle hatten.

Tödliches Fahrzeugrennen zwischen Mord und Fahrlässigkeit

Dies und die Tatsache, dass die Angeklagten ihre Füße letztlich nicht vom Gaspedal genommen hatten, stufte das Gericht als bedingten Tötungsvorsatz ein. Bei ihrem Handeln hätten sie nicht nur den Tod anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen, sondern sie hätten zudem auch die Mordmerkmale der gemeingefährlichen Begehungsweise, der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe erfüllt. Das Gericht sprach insoweit von Autos, die beim Zusammenprall wie Geschosse gewirkt hätten, einer Gefahr für eine hohe Zahl an Verkehrsteilnehmer, einem völlig arg- und wehrlosen Opfer und dem auf tiefster Stufe stehenden Motiv, das Autorennen um jeden Preis gewinnen zu wollen.

Trügerische Hoffnung auf einen positiven Ausgang

Damit handelte es sich für das Gericht bei der Tat um einen Mord. Und für diesen sieht das Gesetz grundsätzlich eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Die Verteidigung hatte hingegen auf Fahrlässigkeit plädiert und geltend gemacht, die Angeklagten hätten bis zuletzt darauf vertraut, dass schon nichts passieren werde. Dies stufte das Gericht als abwegige Schutzbehauptung ein. Die Angeklagten hätten bei den Geschwindigkeiten, der technischen Ausstattung der Fahrzeuge und den schlechten Sichtverhältnissen am Tatort keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, auf einen positiven Ausgang hoffen zu können.

Ob mit dieser Verurteilung zu lebenslangen Freiheitsstrafen das letzte Wort im Berliner Raser-Fall gesprochen ist, steht allerdings in den Sternen, denn das Urteil kann erneut mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden. Und diese ist Medienberichten zufolge bereits eingelegt worden.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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