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Fehler bei Täterermittlung kann Fahrtenbuchauflage unzulässig werden lassen

Nicht immer ist eine Fahrtenbuchauflage berechtigt. Foto: Song_about_summer - stock.adobe.com

Mit einer Fahrtenbuchauflage soll dem fehlenden Mitwirken des Fahrzeughalters bei der Ermittlung eines Fahrers, der mit einem Fahrzeug des Halters eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, begegnet werden. Hätte sich der Bußgeldbehörde jedoch eine bestimmte Person als Täter aufdrängen müssen oder hat sich die Behörde entsprechenden Erkenntnissen verschlossen, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich gewesen wäre. In einem solchen Fall kann sich der Halter aller Voraussicht nach erfolgreich gegen eine Fahrtenbuchauflage wehren, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen zeigt (VG Göttingen, Beschluss vom 10.04.2019, Az.: 1 B 488/18).

Behörde hätte den Fahrer anhand der eigenen Unterlagen ermitteln können

Das VG musste im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter anderem über eine Fahrtenbuchauflage und eine damit verbundene Zwangsgeldandrohung entscheiden. Es kam zu dem Ergebnis, dass beide ernstlichen Bedenken an ihrer Rechtmäßigkeit begegnen. Der Grund: Die Bußgeldbehörde hatte sich bei der Täterermittlung lediglich auf einen Papierausdruck des Messfotos gestützt, das kontrastarm und unscharf war. Tatsächlich gab das digitale Messfoto, ebenso wie ein Ausdruck auf Hochglanzpapier, genügend Details zum Fahrer her. Und auf dieser Basis hätte die Behörde zusammen mit einem der Akte ebenfalls beiliegenden Lichtbild aus dem Pass- oder Personalausweisregister deutlich den Ehemann der Fahrzeughalterin als Fahrer erkennen können. Fazit des VG: Der Bußgeldbehörde wäre beim Abgleich der Bilder ohne weiteres eine für den Erlass eines Bußgeldbescheides hinreichende Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Ehemanns der Fahrzeughalterin möglich gewesen.

Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt ohne Gründe aktenkundig zum machen 

Hinzu kam, dass der Ehemann von einem Vollzugsbeamten aufgesucht, in Augenschein genommen worden und als verantwortlicher Fahrzeugführer identifiziert worden war. Gleichwohl wurde ein gegen ihn eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt – allerdings ohne, dass die Gründe aktenkundig gemacht wurden. Zuvor hatte eine Nachbarschaftsbefragung mit einem einfachen Papierausdruck des Messfotos kein Ergebnis gebracht, was dem VG zufolge aufgrund der Bildqualität auf der Hand lag und sich auch der Bußgeldbehörde hätte aufdrängen müssen.

Fahrtenbuchauflage nicht immer automatisch zulässig

Vor diesem Hintergrund stellte das VG klar, dass eben nicht jede Einstellung eines Ermittlungsverfahrens die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen der Unmöglichkeit der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers zu rechtfertigen vermag. Dies ist dem Gericht zufolge insbesondere dann nicht möglich, wenn sich der Behörde die Täterschaft einer bestimmten Person hätte aufdrängen müssen oder sie sich entsprechenden Erkenntnissen verschlossen hat. Aus Sicht des VG hätte in diesem Fall die für die Fahrtenbuchauflage zuständige Straßenverkehrsbehörde die ihr zugeleitete Verfahrensakte im Rahmen des ihr zustehenden Verfahrensermessens unverzüglich an die Bußgeldbehörde zurückgeben müssen. Damit hätte die Bußgeldbehörde noch einmal die Gelegenheit gehabt, ihren Entschluss zur Einstellung des Verfahrens zu überdenken.

Unmöglickeit, den Fahrzeugführer zu ermitteln, ist Voraussetzung für Fahrtenbuchauflage

Aus Sicht des VG war die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers jedenfalls nicht unmöglich. Für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage ist jedoch genau diese Unmöglichkeit, einen für die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften verantwortlichen Fahrzeugführer ermitteln zu können, Voraussetzung.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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