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Pauschale Behauptungen schützen nicht vor Fahrtenbuchauflage

Pauschale Zweifel am Messverfahren führen nicht weiter. Foto: S. Engels - stock.adobe.com

Wer sich gegen eine Fahrtenbuchauflage für sein Fahrzeug wehren will, muss schon recht substantiiert vortragen, warum diese nicht rechtmäßig sein soll. Pauschale Angaben, was bei der Messung und bei der Anordnung des Fahrtenbuches alles nicht korrekt gewesen ist, bringen einen nicht weiter. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Lüneburg, das einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung und sofortige Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage als unbegründet zurückgewiesen hat (VG Lüneburg, Beschluss vom 12.06.2019; Az.: 1 B 16/19).

Fahrer zweifelt das Messverfahren an

Einem Fahrzeughalter war für ein Fahrzeug eine Fahrtenbuchauflage von neun Monaten auferlegt worden, weil er aus Sicht der zuständigen Behörde nicht ausreichend bei der Ermittlung des Fahrers mitgewirkt hatte. Dieser hatte das Fahrzeug innerhalb geschlossener Ortschaft und in unmittelbarer Nähe eines Kindergartens mit – nach Toleranzabzug – 87 km/h statt der zugelassenen 50 km/h bewegt. Ein Verstoß, der laut Bußgeldkatalog einer Geldbuße von 160 €, einem einmonatigen Fahrverbot und zwei Punkten im Fahreignungsregister entsprach. Der Fahrzeughalter hatte weder auf den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren noch auf die behördliche Aufforderung reagiert, nähere Angaben zum Fahrzeugführer zu machen. Zwischenzeitlich hatte sich lediglich ergeben, dass der Fahrzeughalter selbst nicht als verantwortlicher Fahrer in Betracht kam. Der Vollstreckungsdienst der Bußgeldbehörde hatte an acht Tagen niemanden im Büro des Fahrzeughalters angetroffen.

Während die Behörde argumentierte, die Anordnung der Fahrtenbuchauflage von neuen Monaten sei angesichts der Schwere der Tat sowie der Verweigerung des Fahrzeughalters, an der Ermittlung eines verantwortlichen Fahrers mitzuwirken, nicht unverhältnismäßig, sah dies der Fahrzeughalter ganz anders: Er machte geltend die Fahrtenbuchauflage und ihre sofortige Vollziehung seien unverhältnismäßig. So sei das Fahrzeug mindestens sechs Monate ohne Fahrtenbuch beanstandungsfrei genutzt worden. Außerdem stellte der Fahrzeughalter in Frage, ob überhaupt ein Verkehrsverstoß begangen worden sei. Er zweifelte an, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren gehandelt habe. Aus seiner Sicht waren weder alle Sicherungsmarken am Messgerät vorhanden noch war das Gerät ordnungsgemäß aufgestellt, was sich schon aus den Messfotos ergebe, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgebildet und erkennbar sei. Darüber hinaus berief sich der Fahrzeughalter auf einen nicht zeitnah versandten Zeugenfragebogen sowie eine viel zu früh ausgesprochene Fahrtenbuchauflage. Außerdem hätte sich diese aus seiner Sicht einer anderen Firma auferlegt werden müssen, da er die Fahrzeuge an diese zur Nutzung im Transportgewerbe vermietet habe.

Fahrtenbuchauflage war offensichtlich rechtmäßig

Das VG versagte den Rechtsschutz allerdings, da sich aus einer summarischen Prüfung ergab, dass die Fahrtenbuchauflage offensichtlich rechtmäßig war und damit auch das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung das Individualinteresse überwog. Das Gericht stellte klar, dass Voraussetzung für eine Fahrtenbuchauflage ist, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung eines Fahrzeugführers nicht möglich war. Dies sah das Gericht als gegeben an. Im Hinblick auf die Korrektheit des Messverfahrens verwies es den Fahrzeughalter zudem darauf, das im Protokoll ausdrücklich bestätigt worden war, dass die Aufstellung und die Anwendung des Gerätes vom Typ Leivtec XV3 der aktuellen Gebrauchsanweisung des Herstellers entsprochen hatten und dass die eichamtlichen Stempel und Sicherungsmarken am Messgerät vor Beginn der Messung kontrolliert worden waren. Dies erachtet das Gericht als ausreichend, zumal der Fahrzeughalter nicht ansatzweise substantiiert und glaubhaft dargelegt hatte, dass mindestens eine vom Eichamt gesetzte Sicherungsmarke zum Zeitpunkt der Messung am Messgerät Leivtec XV3 gefehlt hatte.

Bezüglich des Messfotos stellte das VG klar, dass bei beiden der Akte beigefügten Bilder klar der Frontbereich des Fahrzeugs sowie das Fahrzeugkennzeichen erkennbar seien. Wieso dies eine nicht ordnungsgemäße Abbildung sein solle, werde, so das Gericht, vom Antragsteller nicht näher ausgeführt und erschließe sich dem Gericht auch nicht anderweitig.

Behörde muss keine aussichtslose Ermittlung des Fahrzeugführers betreiben

Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass, wenn der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes erkennbar ablehnt, es der Behörde nicht zuzumuten ist, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Wobei es dem Gericht zufolge bereits dann an einer erkennbaren Mitwirkung fehlt, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitsbehörde nicht zurücksendet oder keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht. Auch zeitlich bewegten sich die Abläufe nach Auffassung des Gerichts im korrekten Rahmen. Zudem ist es dem Gericht zufolge ohne Belang, ob den Fahrzeughalter ein Verschulden an der Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers trifft oder nicht.

Eintrag als Fahrzeughalter hat eine Indizwirkung

Auch kann laut Gericht davon ausgegangen werden, dass derjenige, auf den ein Fahrzeug zugelassen ist, tatsächlich der Halter ist. Die sich aus der Eintragung ergebene Indizwirkung kann dem Gericht zufolge nur durch ein plausibles und substantiiertes Vorbringen dazu, die Verfügungswirkung über das Fahrzeug stehe tatsächlich einer anderen Person zu, entkräftet werden. Doch auch an einem solchen Vorbringen des Fahrzeughalters fehlte es.

Letztlich sprachen all diese Punkte sowie die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung und der dafür vorgesehene Bußgeldrahmen für die konkrete Anordnung einer Fahrtenbuchauflage sowie für deren Dauer von neuen Monaten.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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