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Bußgelder und schlimmere Folgen für den Fahrerlaubnisinhaber bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Die Blitzer-Panne von Köln und ihre Folgen: Stadt Köln erstattet Bußgelder auf Antrag

Es geht um die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage auf der A3 in Höhe des Dreiecks Heumar. Während des Baus einer Lärmschutzwand war dort auf dem Streckenabschnitt der Baustelle im Februar 2016 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 auf 60 km/h beschränkt worden. Auf Anordnung der Bezirksregierung Köln wurde diese Geschwindigkeitsbeschränkung 24 Stunden täglich durch die Blitzanlage am Heumarer Dreieck überwacht. Allerdings fehlte hinter der Baustelle ein entsprechendes Verkehrszeichen, wonach weiterhin 60 km/h gelten. Bis zu 470.000 Fahrer sind deshalb zu Unrecht mit Verwarnungen (15 - 60 €) oder Bußgeldern (ab 60 €) belangt worden. Etwa 13 Millionen Euro an Bußgeld wurden eingenommen. Die Stadt Köln hatte erklärt, alle noch laufenden Bußgeldverfahren von Amts wegen einstellen zu wollen.

Die Behörden haben sich nun darauf verständigt, den zu Unrecht geblitzten Autofahrern grundsätzlich ihr Geld zurück zu erstatten und auch für die Löschung der zu Unrecht in Flensburg eingetragenen Punkte der vermeintlichen Bußgeldsünder zu sorgen.

Auch ein nicht geplantes Rennen zweier Fahrzeuge kann ein rechtswidriges Rennen sein

Ein 20jähriger Autofahrer ist vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg wegen der Teilnahme an einem illegalen Fahrzeugrennen zu 400 € Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Das Gericht stellte dabei klar, dass auch ein nichtorganisiertes, sogenanntes „wildes“ Rennen von nur zwei Kraftfahrzeugen als rechtswidriges Rennen im Sinn der Straßenverkehrsordnung eingestuft werden kann (OLG Oldenburg, Az.: 2 Ss (OWi) 291/16).

Zeugnisverweigerungsrecht schützt nicht vor Fahrtenbuch

Sich bei einer Ordnungswidrigkeit auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu können, schützt nicht vor anderen Möglichkeiten des Staates, einen dazu zu bewegen, bei der Ermittlung des Täters mitzuwirken. Das musste ein Fahrzeughalter erfahren, der zwar den Fahrer seines Wagens als Familienmitglied nicht benennen musste. Gleichwohl wurde ihm jedoch ein Fahrtenbuch für zwölf Monate auferlegt, weil der Fahrer mit dem Fahrzeug in einer geschlossenen Ortschaft um mehr als 23 km/h zu schnell unterwegs gewesen war und nicht ermittelt werden konnte. Und das zu Recht, wie das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt entschieden hat (VG Neustadt, Beschluss vom 05. Juli 2016, Az.: 3 L 519/16.NW).

Verstoß gegen Richtlinien zur Verkehrsüberwachung kann Folgen haben

Richtlinien zur Verkehrsüberwachung sind internes Verwaltungsrecht. Sie entfalten keine Außenwirkung, sodass ein Verstoß gegen solche Richtlinien kein Verwertungsverbot auslöst. Allerdings kann ein Verstoß gegen die Richtlinien den Regelfall und die damit verbundene Indizwirkung in Frage stellen, weswegen ein betroffener Fahrer nicht automatisch mit dem sonst üblichen Fahrverbot belegt werden kann. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.01.2016, Az.: 2 Ss-OWi 893/15).

Ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund enger Verwandtschaft verhindert keine Fahrtenbuchauflage

Eine Fahrtenbuchauflage dient der Sicherheit im Straßenverkehr und ist keine Sanktion. Daher kann eine Fahrtenbuchauflage auch dann verhängt werden, wenn sich der Fahrzeughalter berechtigt auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund enger Verwandtschaft berufen kann. Es ist insofern alleine entscheidend, ob der Fahrer, der eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ermittelt werden kann oder nicht. Wird ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht, kommt es noch nicht einmal darauf an, ob die Zweiwochenfrist, in der ein Fahrzeughalter über eine Zuwiderhandlung mit seinem Fahrzeug benachrichtigt werden soll, eingehalten wird. Denn in einem solchen Fall sind gerade nicht die Erinnerungslücken, denen die Frist vorbeugen soll, ursächlich dafür, dass ein Fahrer nicht ermittelt werden kann. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) München (VGH München, Beschluss vom 20.07.2016, Az.: 11 CS 16.1187).

Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit um mehr als 40 % bedeutet vorsätzliches Handeln

Für alle, die gerne etwa zügiger unterwegs sind, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine klare Ansage parat: Wer die vorgeschriebene Geschwindigkeit um mehr als 40 % überschreitet, kann ohne weiteres wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung belangt werden. Die Folge: Das Bußgeld kann deutlich über dem im Bußgeldkatalog festgesetzten liegen. Im konkreten Fall traf dies einen Autofahrer, der in der Innenstadt statt mit den vorgeschriebenen 50 km/h mit 78 km/h unterwegs war (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.05.2016, Az. (4RBs91/16).