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Neue Angriffspunkte gegen die Richtigkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät ES3.0

Immer wieder finden sich bei einzelnen Messgeräten Fehler, die Zweifel an der Richtigkeit der Messergebnisse aufkommen lassen. Foto: TimSiegert-batcam - stock.adobe.com

Das Messgerät ES3.0 der Herstellerfima ESO beruht auf einem Lichtschrankenmessverfahren. Das Fahrzeug passiert lichtempfindliche Sensoren. Aus den Helligkeitsunterschieden werden Messdaten generiert. Pro Messung werden dabei bis zu 25.000 Messwerte erhoben. Die Messdatei wird allerdings von der Firma ESO so angelegt, dass Sachverständige daran gehindert sind, den kompletten Falldatensatz einzusehen und analysieren zu können. Die Verwendung des öffentlichen Datenschlüssels macht lediglich eine Teildatei zugänglich, die gerade einmal 5 der bis zu 25.000 Messwerte enthält. Sachverständigen ist es jedoch gelungen, ein Verfahren zu entwickeln, bei dem mittels Berechnung der Kreuzkorrelationsfunktion zwischen zwei Helligkeitsprofilen überprüft werden kann, ob der auf diese Weise errechnete Geschwindigkeitswert mit dem vom Messgerät angezeigten Geschwindigkeitswert übereinstimmt.

Abweichungen von bis zu 5 km/h bei den Messungen

Bei dieser Korrelationswertprüfung zeigt sich, dass bei einer hohen Anzahl der überprüften Messungen Unterschiede von 1 bis 2 km/h zu Tage treten. In einigen Fällen beträgt die Abweichung sogar 4 bis 5 km/h. In manchen Bußgeldverfahren kann 1 km/h bereits den Unterschied zwischen einer Geldbuße und dem sprichwörtlichen „Punkt in Flensburg“ oder einem Fahrverbot ausmachen.

Bußgeldbehörde zum Zugang zu den Rohmessdaten verpflichten

Betroffene sollten bei Gericht beantragen, dass die Bußgeldbehörde zur Herausgabe des Zugangsschlüssels zu den vom Hersteller verschlüsselten Rohmessdaten und zur Information, wie diese Daten verschlüsselt sind, verpflichtet wird, damit ein Sachverständiger den Falldatensatz auswerten kann. Das Landgericht Halle (Beschluss vom 05.12.2013, Az.: 5 O 110/13) hat entschieden, dass die im Rahmen einer entsprechenden Messung angelegten Rohmessdaten im Eigentum der die Messung durchführenden Behörde stehen. Somit hat die Behörde im Zweifel einen Anspruch auf Herausgabe des Zugangscodes zu ihren eigenen Daten gegen den Hersteller des Messgerätes. Sollte die Behörde den Zugangscode nicht herausgeben, kann der Bußgeldrichter eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme dieses Beweismittels beim Hersteller anordnen.

Eichung von Tat- und Frontbildkamera erforderlich

Als weitere Achillesferse der Messungen mit ES3.0 hat sich in der Praxis der Umstand herausgestellt, dass oftmals nicht nur eine Frontkamera, sondern auch eine Heck- und/oder Seitenkamera genutzt wird. Bei einer Messung werden so Tatbilder in verschiedenen Perspektiven erzeugt. Der zulässige Einsatz von ES3.0 verlangt bisher, dass eine amtliche Eichung für die Tat- und Frontbildkamera vorliegt. Findet sich die in der Praxis nicht seltene Konstellation, dass lediglich die Heckkamera geeicht gewesen ist, sollte die Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Eichung des Messgerätes verlangt werden.

 Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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