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Die Messergebnisse, Messfehler und teils berechtigten Zweifel an der Messgenauigkeit der Blitzer

Immer wieder gibt es Geräte, bei denen sich eine genaue Kontrolle der Messverfahren lohnt. Foto: S. Engels - stock.adobe.com
ESO ES 3.0 - Superblitzer mit Schwachstellen

Geschwindigkeitsmessgeräte vom Typ eso ES 3.0 gelten als „Superblitzer“ und High-Tech Wunderwaffe bei der Jagd auf Temposünder. Der Einseitensensor ES 3.0 gilt als besonders effektiv, da er den ankommenden und abfahrenden Verkehr gleichzeitig messen kann. Er ist in Kurven, Tunneln und an unübersichtlichen Messstellen bei Tag und bei Nacht einsetzbar und soll als sogenanntes passives Gerät auch durch Warner nicht zu beeinträchtigen sein. Kein Wunder, dass das Gerät bei Kommunen immer beliebter wird, verspricht es dem Fiskus doch mehr Geld ins meist notorische dünne Gemeindesäckel zu spülen. Doch auch ein Superblitzer kann bei Gericht mal abblitzen, denn bei der Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 gibt es Fehlerquellen, die einen Ansatzpunkt für den Rechtsanwalt bieten.

Das OLG Düsseldorf hält durchlaufende Überwachungsgeräte für nicht zulässig. Foto: anmuht.ch fotografie - stock.adobe.com
OLG Düsseldorf hält Videomessungen von Brücken für generell nicht verwertbar

Mit einem Beschluss vom 9.2.2010 spricht sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf generell gegen die Verwertung von Videoaufzeichnungen für Bußgelder wegen Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen aus, sofern das Messsystem mit einer durchlaufenden Überwachungskamera arbeitet. Dies ist bei allen gängigen Brückenmessverfahren der Fall. Nach Ansicht des 3. Senats für Bußgeldsachen ist es nicht entscheidend, ob eine weitere vom Messbeamten überwachte Kamera existiert, die zur Aufzeichnung einer individuellen Videosequenz erst bei einem Anfangsverdacht eingeschaltet wird (Az.: IV-3 RBs 8/10, 2 Ss-OWi 4/10).

Videoüberwachung erfordert eine gesetzliche Grundlage. Die Gerichte sind uneins, ob es eine solche schon gibt. Foto: Tristan - stock.adobe.com
Dauervideoüberwachung - Obergerichte interpretieren Karlsruhe unterschiedlich

Schon im August hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt, dass für eine Dauervideoüberwachung zum Zwecke der Verfolgung von Verkehrssündern eine - bislang nicht vorhandene - gesetzlichen Grundlage nötig sei. Werden trotzdem Beweisvideos aufgenommen, stelle dies einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Verkehrsteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung dar. Karlsruhe hatte aber offen gelassen, ob aus dem festgestellten Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folge (Az.: 2 BvR 941/108).

Eine Geschwindigkeitsmessung mit Laserpistolen ist nur korrekt, wenn die Gebrauchsanweisung penibel befolgt wurde und das Messprotokoll darüber fehlerfrei ist. Foto: Kali - stock.adobe.com
Neue Gebrauchsanweisung der Lasermessgeräte Riegl FG21-P und LR90-235P

Die grundsätzliche Problematik bei Messungen mit sogenannten Laserpistolen - wie den häufig verwendeten Geräten vom Typ Riegl FG-21 P und Riegl LR90-235P - besteht darin, dass es keine eigene Dokumentation des Messvorgangs gibt. Das Messverfahren besitzt keine Dokumentationseinrichtung, wie dies beispielsweise im Bereich der Radarmessung oder der Lichtschrankenmessung üblich ist („Tatfoto“). Daher konzentriert sich die Überprüfung solcher Messungen zwangläufig auf Mitteilungen der Messbeamten im Protokoll.

Videoaufzeichnungen von Verkehrssündern benötigen eine ausreichende Rechtsgrundlage. Foto: Steffen Eichner - stock.adobe.com
Weiter Hickhack um Rechtsgrundlage für Videoaufzeichnung von Verkehrssündern

Bei der Verteidigung gegen Bußgeldbescheide sind speziell bei Videoüberwachungssystemen seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 11. August 2009 rechtliche Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Messung in den Vordergrund getreten (Az.: 2 BvR 941/08). Doch während danach für manchen Autofahrer der Strafzettel keinen Bestand hat, müssen andere das Bußgeld schlucken.

Die falsche Handhabung der Lasermessgeräte gehört zu den häufigsten Fehlerquellen bei der Geschwindigkeitsmessung. Foto: Racle Fotodesign - stock.adobe.com
Freispruch nach Lasermessung macht Schlagzeilen

Die Tageszeitung „Rheinische Post“ berichtet in ihrer Ausgabe vom 24.09.2008 unter der Schlagzeile „Richter: Lasermessung kein Beweis“ über das bemerkenswerte Urteil eines Herforder Amtsrichters. Der Richter hatte einen Autofahrer freigesprochen, der von der Polizei bei einer Geschwindigkeitskontrolle mit 21 km/h zu viel gemessen wurde. Die Polizei hatte zur Messung eine Laserpistole verwendet. Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass die Polizei nicht hinreichend beweisen könne, dass der ermittelte Messwert ausschließlich dem Fahrzeug des Betroffenen zuzuordnen sei. Der Anwalt des vermeintlichen Verkehrssünders, der gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte, ließ durch ein Gutachten bestätigen, dass der Messwert auch durch ein anderes Fahrzeug verursacht worden sein könnte, das seitlich versetzt zum Auto seines Mandanten gefahren war. Die Messbeamten hingegen hatten in der Gerichtsverhandlung beteuert, nur das Fahrzeug des Betroffenen anvisiert zu haben.