#  Mit Auto auf Restaurantgast losgefahren: Beinahe-Unfall im Urteil nicht belegt

 ![](https://cd-anwaltskanzlei.de/images/fotos2026/gefahrliches-Zufahren-iStock-1425739114.jpg)

Das absichtliche Zufahren auf eine Person ist nicht automatisch ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Foto: iStock.com/Pipat Yapathanasap

Der Bundesgerichtshof (BGTH) hat eine Verurteilung wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aufgehoben, nachdem ein Autofahrer auf dem Parkplatz eines Schnellrestaurants auf einen Mann losgefahren war. Das Landgericht Hildesheim hatte den Angeklagten zuvor zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er mit einem Pkw mit hoher Geschwindigkeit auf einen etwa 15 Meter entfernten Zeugen zugesteuert haben soll, um sich für einen vorausgegangenen tätlichen Angriff zu rächen. Der BGH sah die rechtlichen Voraussetzungen für einen vollendeten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr aber nicht hinreichend festgestellt und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025, Az.: 4 StR 168/25).

## [Rachefahrt auf dem Parkplatz eines Schnellrestaurants](https://cd-anwaltskanzlei.de/verkehrsgefaehrdung/1099-mit-auto-auf-restaurantgast-losgefahren-beinahe-unfall-im-urtiel-nicht-belegt#rachefahrt-auf-dem-parkplatz-eines-schnellrestaurants)

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte entschieden, mit seinem Auto auf dem Parkplatzgelände eines Schnellrestaurants direkt auf den Zeugen zuzufahren. Er fuhr ruckartig an, beschleunigte „stark“ und steuerte auf den ihm zugewandten Mann zu, um eine Kollision herbeizuführen, wobei er eine lebensgefährliche Verletzung des Opfers billigend in Kauf nahm. Der Zeuge erkannte die Absicht des Fahrers nach den Feststellungen „schnell“, sprang „rasch“ zur Seite in eine mit Steinen befüllte Einfassung, und das Fahrzeug passierte ihn in einem Abstand von weniger als einem Meter. Anschließend lenkte der Angeklagte den Wagen über freie Parkflächen in einer Schleife und fuhr ein zweites Mal in Richtung des Zeugen, der sich nun hinter einem Baum in Sicherheit brachte und damit nicht mehr in einer lebensgefährlichen Position stand.

## [Kein „Beinahe-Unfall“ im Sinne des Strafrechts nachgewiesen](https://cd-anwaltskanzlei.de/verkehrsgefaehrdung/1099-mit-auto-auf-restaurantgast-losgefahren-beinahe-unfall-im-urtiel-nicht-belegt#kein-beinahe-unfall-im-sinne-des-strafrechts-nachgewiesen)

Die Bundesrichter bestätigten zwar, dass ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung nicht im Raum stand, weil der Angeklagte nach dem zweimaligen Anfahren sein Ziel offenkundig verfehlt hatte und dies auch erkennen musste. Entscheidend war jedoch die Frage, ob überhaupt eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ vorlag, wie sie für einen vollendeten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es nicht, dass sich Opfer und Fahrzeug in enger räumlicher Nähe befinden; vielmehr muss die Situation so kritisch gewesen sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob ein Schaden eintritt. Genau dazu fehlten nach Auffassung des Senats im Urteil des Landgerichts klare Feststellungen, etwa zur Distanz zwischen Auto und Zeuge im Moment des Ausweichens, zur Geschwindigkeit oder zu einem riskanten Ausweichmanöver mit hohem Eigenrisiko. Da der Zeuge das anfahrende Fahrzeug früh erkannte, „rasch“ reagierte und rechtzeitig in die Einfassung springen konnte, ließ die Darstellung offen, ob überhaupt eine derart zugespitzte Gefahrenlage bestanden hatte.

## [Versuch bleibt im Raum](https://cd-anwaltskanzlei.de/verkehrsgefaehrdung/1099-mit-auto-auf-restaurantgast-losgefahren-beinahe-unfall-im-urtiel-nicht-belegt#versuch-bleibt-im-raum)

Weil damit die Annahme einer vollendeten Tat nach § 315b Absatz 1 Nummer 3 StGB nicht tragfähig begründet war, hob der BGH die Verurteilung insgesamt auf. Die Sache wurde an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen. Ohne „Beinahe-Unfall“ käme laut BGH auch eine Verurteilung wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Absatz 2 StGB in Betracht.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

####  Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

 ![](https://cd-anwaltskanzlei.de/media/yootheme/cache/57/christian_demuth_sw_home_727x1000px-57c17c81.jpg)Rechtsanwalt
 Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 [Telefon: 0211 2309890](tel:+492112309890)

Telefax: +49 211 2309960

#### Inhalt dieses Beitrags

1. [Rachefahrt auf dem Parkplatz eines Schnellrestaurants](https://cd-anwaltskanzlei.de/index.php?option=com_content&view=article&id=1099&catid=43#rachefahrt-auf-dem-parkplatz-eines-schnellrestaurants)

2. [Kein „Beinahe-Unfall“ im Sinne des Strafrechts nachgewiesen](https://cd-anwaltskanzlei.de/index.php?option=com_content&view=article&id=1099&catid=43#kein-beinahe-unfall-im-sinne-des-strafrechts-nachgewiesen)

3. [Versuch bleibt im Raum](https://cd-anwaltskanzlei.de/index.php?option=com_content&view=article&id=1099&catid=43#versuch-bleibt-im-raum)
