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Verstärkt Alkoholkontrollen zu Karneval - Vorsicht vor Restalkohol

Verstärkt Alkoholkontrollen zu Karneval - Vorsicht vor Restalkohol

Die Polizei setzt in der närrischen Zeit verstärkt auf Alkoholkontrollen. Das bedeutet für viele Autofahrer erhöhte Gefahr für den Führerschein. Besondere Vorsicht ist bei Restalkohol geboten. Schon ein Fahrer, dem mit nur 0,3 Promille Alkohol im Blut ein Fahrfehler unterläuft oder der sogenannte Ausfallerscheinungen zeigt, kann sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen. Mit schlimmen Konsequenzen:  Kommt der Richter zu der Überzeugung, dass der Fahrfehler einem nüchternen Fahrer nicht passiert wäre, muss sich der Betroffene von seiner Fahrerlaubnis verabschieden. Das Gericht spricht neben einer Geldstrafe in der Regel auch die Entziehung der Fahrerlaubnis aus und verhängt eine mehrmonatige Sperrfrist für die Wiedererteilung. Dem Verurteilten darf während dieser Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Die Sperre ist für die Dauer von mindestens sechs Monaten festzusetzen. Falls der Führerschein schon vor dem Urteil vorläufig entzogen wurde, beträgt die Mindestsperrfrist drei Monate. In der Praxis sind für Ersttäter Sperrfristen von insgesamt neun bis zwölf Monaten üblich.

Bei der Überzeugungsbildung, ob bei einer festgestellten Alkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,1 Promille Ausfallerscheinungen beim Betroffenen vorlagen, stützt sich die Justiz oft auf Notizen und Aufzeichnungen, die von der Polizei anlässlich der Kontrolle gemacht wurden. Außerdem wird gerne das vom Arzt bei der Blutentnahme ausgefüllte Kontrollblatt - auch als  „Torkelbogen“ bekannt - herangezogen.

Verhaltenstipp bei Verkehrskontrollen: Außer der Blutpobe - keine Tests und keine Angaben

Für Verkehrsteilnehmer, die einmal in eine solche Kontrollsituation kommen, ist es daher empfehlenswert, die Beteiligung an sämtlichen polizeilichen oder ärztlichen Tests zu verweigern, die für die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit eine Rolle spielen. Dies sind Untersuchungen wie Gleichgewichtstests, Gehproben, Finger-Nase-Probe, Finger-Finger-Probe, das Herumdrehen zur Feststellung des Drehnachnystagmus oder die Abnahme eine Schriftprobe.Während man die Abnahme einer Blutprobe durch einen approbierten Arzt dulden muss, ist man zur aktiven Teilnahme an Untersuchungen nicht verpflichtet. Wichtig ist es außerdem, niemals als Betroffener gegenüber der Polizei Angaben zu machen. Man ist dazu nicht verpflichtet. Fragt Sie ein Polizist auch nur nach der Uhrzeit, sollte Ihre Antwort immer lauten: "Ich mache keine Angaben."    

Restalkohol bedenken

Wer nach einer feucht-fröhlichen Feier um zwei Uhr ins Bett geht, ist morgens um acht noch längst nicht alkoholfrei. Die Zeit, bis der Alkohol im Körper abgebaut ist, wird häufig unterschätzt. Je nach Konstitution baut der Körper in einer Stunde nur zwischen 0,1 und 0,2 Promille ab.
 

Christian Demuth, Rechtsanwalt in Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Wer ganz sicher sein will, den Aschermittwoch noch als Autofahrer zu erleben, sollte aufs Selberfahren nach Alkoholgenuss am besten eine ganze Weile verzichten."

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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