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Die mitunter leicht begangene Straftat Unfallflucht und ihre schweren Folgen für die Fahrerlaubnis

Wie verhält man sich beim einem Unfallschaden richtig? Für viele sind die Regeln nicht verständlich genug. Foto: weyo - stock.adobe.com
Verkehrsgerichtstag spricht sich für verständlichere und praktikablere Regeln bei der Unfallflucht aus

Der 62. Verkehrsgerichtstag, der vom 24. bis 26. Januar 2024 in Goslar getagt hat, hat eine Reihe von Empfehlungen ausgesprochen, die sich im Rahmen der künftigen Gesetzgebung als durchaus relevant erweisen können. Dabei ging es vor allem um das aktuell breit diskutierte Strafmaß bei Unfallflucht, die Einziehung von Täterfahrzeugen bei einer strafbaren Trunkenheitsfahrt, die Überprüfung von Fahreignungsgutachten durch die Fahrerlaubnisbehörden und die Täuschung von Behörden durch einen Punktehandel.

Unfall auf der Autobahn mit Todesfolge. Wer den Unfallfahrer versteckt, macht sich selbst strafbar. Foto: TOPIC - stock.adobe.com
Der Helfer eines flüchtenden Unfallverursachers kann sich selbst wegen Beihilfe strafbar machen

Wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt und sich der Verursacher vom Unfallort entfernt, kann das nicht nur für ihn unangenehm ausgehen. Denn auch Personen, die ihm zum Beispiel helfen, sich zu verstecken bis der Alkoholpegel im unkritischen Bereich liegt, können strafrechtlich belangt werden. Sie können sich durch ihr Mitwirken wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und versuchter Strafvereitelung strafbar gemacht haben, wie ein Fall zeigt, den das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zu verhandeln hatte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2017, Az.: 2 Rv 10 Ss 581/1).

Wird ein Verdächtiger nicht richtig belehrt, kann seine Aussage nicht verwertbar sein. Foto: GordonGrand - stock.adobe.com
Angaben eines Beschuldigten sind ohne Belehrung über Aussageverweigerungsrecht nicht verwertbar

Besteht der Verdacht einer Straftat ist Schweigen gegenüber der Polizei immer goldrichtig. Doch manchmal lassen sich Autofahrer, anstatt von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen, gegenüber der Polizei zu einer Erklärung hinreißen, durch die sie als Fahrer des Autos zur fraglichen Tatzeit überführt werden können. Gerade in Fällen von Kennzeichenanzeigen, wo zunächst nur der Fahrzeughalter befragt werden kann, versuchen Polizeibeamte oft Druck auf den Befragten auszuüben oder ihn einzuschüchtern.

Es liegt keine Unfallflucht vor, wenn der Geschädigte die Polizei nicht zur Feststellung der Personalien der vermuteten Unfallgegnerin ruft. Foto: dream@do - stock.adobe.com
Keine Unfallflucht bei Verzicht auf Feststellung der Personalien

Ein Unfallbeteiligter macht sich nicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar, wenn der Geschädigte die Polizei nicht ruft, obwohl der Unfallbeteiligte ihm zu verstehen gegeben hat, dass er seine Personalien nur von der Polizei feststellen lassen wird. In einem solchen Fall hat es der Geschädigte selbst zu vertreten, wenn er seinem eigenen Feststellungsinteresse nicht in gebotener Weise nachkommt und die andere Person nach einer angemessenen Wartezeit wegfährt. Voraussetzung ist allerdings, dass keine weiteren Feststellung über den Unfallhergang mehr getroffen werden müssen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2017, Az.: 2 Rev 35/17, 2 Rev 35/17 – 1 Ss 39/17).

Entscheidenden Einfluss für die Strafbarkeit einer Unfallflucht hat der entstandene Schaden. Foto: indigo_nifght - stock.adobe.com
Unfallflucht: Grenze für bedeutenden Schaden auf 1.500 Euro angehoben

Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, obwohl er weiß oder wissen kann, dass er bei dem Unfall an fremden Sachen einen bedeutenden Schaden verursacht hat, riskiert den sofortigen Entzug seiner Fahrerlaubnis. Denn er wird dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, was den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis ermöglicht. Bisher galt in der Rechtsprechung für die Frage, ob es sich um einen bedeutenden Schaden handelt, die Grenze von 1.300 €. Diese hat das Landgericht (LG) Braunschweig als überholt eingestuft und für die Zeit ab 2016 auf 1.500 € erhöht (LG Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2016, Az.: 8 Qs 113/16).

Bei der Beurteilung durch die Gerichte kommt es auf früheres Verhalten und die richtige Strategie nach der Tat an. Foto: MQ-Illustrations - stock.adobe.com
Unfallflucht – Ausnahmecharakter der Tat kann die Fahrerlaubnis retten

Wer nach einem Unfall (Personen- oder Sachschaden ab 50 Euro), an dem er beteiligt war, weitefährt, macht sich eines Vergehens nach § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) strafbar. Das nachweisliche unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB zieht bei Ersttätern im Normallfall eine Geldstrafe von 20 bis 40 Tagessätzen, ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten sowie die Eintragung von 7 Punkten im Verkehrszentralregister nach sich.