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Cannabis: Möglichkeiten bei drohendem Verlust der Fahrerlaubnis

Nach Nr. 9 der Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist derjenige, der den Konsum von Betäubungsmitteln und das Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nicht zu trennen vermag, nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kfz gerecht zu werden. Deswegen werden Personen, die mit Cannabis am Steuer erwischt wurden, als ungeeignet zum Führen von Kfz eingestuft. Erfährt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von der Cannabisfahrt, wird sie daher regelmäßig im öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis des Betroffenen per Ordnungsverfügung entziehen wollen.

Allerdings macht das Gesetz im Fall von Cannabis eine wichtige Einschränkung. Es unterscheidet nach der Konsumhäufigkeit. Nach der FeV führt nur regelmäßiger Cannabiskonsum zum Verlust der Kraftfahrteignung.

Bei gelegentlichem Cannabiskonsum liegt dann keine Kraftfahrteignung vor, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Ferner ist bei gelegentlichem Cannabiskonsum keine Kraftfahrteignung gegeben, falls zusätzlich der Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt.

Als „gelegentlich“ wird nach der Rechtsprechung schon ein Konsum eingestuft, der „mehr als einmal“ stattgefunden hat. Somit führt lediglich ein Erstkonsum nicht automatisch zu der Annahme fehlender Kraftfahrteignung.

Hat sich der Betroffene nicht bereits gegenüber der Polizei um Kopf- und Kragen geredet, indem er gelegentlichen oder sogar regelmäßigen Konsum durch seine Angaben eingeräumt hat (bitte immer daran denken: Bei der Polizei ist Schweigen Gold), besteht daher eine Chance, die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinbehörde zu verhindern, wenn aufgrund des Ergebnisses der Blutprobe und mangels sonstiger Angaben des Betroffenen nicht auszuschließen ist, dass es sich um einen Erstkonsumenten handelt.

Aber auch wenn die Werte die Tatsache eine zumindest gelegentlichen Konsums von Cannabis nahelegen, lassen sich Führerscheinbehörden in einigen Fällen davon überzeugen, von der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen und zunächst durch die Anordnung der Teilnahme an einem Drogenscreening zu klären, ob und in welcher Häufigkeit der Betroffene Cannabis konsumiert.

Der Betroffene wird dann aufgefordert zur Ausräumung der Bedenken gegen die Kraftfahrttauglichkeit innerhalb von 6 Monaten 4 Blut- oder Urinproben bei einer anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahrteignung abzugeben.

Erlangt der Betroffene schließlich auf diesem Weg ein Zertifikat über den Beleg der Drogenabstinenz sind die Bedenken gegen die Kraftfahrteignung in der Regel ausgeräumt und die Fahrerlaubnis bleibt ihm belassen.

Ich rate verkehrsauffälligen Cannabiskonsumenten daher dringend dazu, direkt nach Erhalt einer Anhörung der Fahrerlaubnisbehörde, in welcher zunächst über die Absicht der Behörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis unterrichtet wird, einen versierten Rechtsanwalt einzuschalten, der den Betroffenen vor der Verwaltungsbehörde vertritt und umfassend berät.

Auch in scheinbar hoffnungslosen Fällen, z.B. wenn der Betroffene einen häufigen Cannabiskonsum bereits zugegeben hat oder wenn der Langzeitwert sehr hoch lag, kann in Härtefällen vor dem Hintergrund der existenzvernichtenden Folgen einer sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis manchmal eine ausnahmsweise Verständigung mit der Verwaltungsbehörde dergestalt herbeigeführt werden, dass dem Betroffenen die Fahrerlaubnis unter der Bedingung der Erfüllung bestimmter Auflagen belassen wird.

Solche Auflagen können beinhalten: Eine psychotherapeutische Aufarbeitung der hinter dem Konsum stehenden Problematik, Abstinenzvertrag über forensisch gesicherte Drogenscreenings, Vorlage eines medizinisch-psychologischen-Gutachtens (MPU) nach Abschluss der ersten beiden Auflagen.

Die Kosten der Therapie und aller damit verbundenen Maßnahmen gehen dann natürlich zu Lasten des Betroffenen.

Christian Demuth, Rechtsanwalt und vor allem im Verkehrsrecht tätiger Fachanwalt für Strafrecht aus Düsseldorf: "Hanf und das Fahren von Kfz vertragen sich nicht. Wer erwischt wird, muss um seine Fahrerlaubnis kämpfen."

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
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