Der Missbrauch von Drogen und Alkohol im Straßenverkehr und die Folgen für die Fahrerlaubnis

Segways sind längst keine Seltenheit mehr im Straßenbild. Ihre besondere Bauart macht sie insbesondere für touristische Angebote, aber auch für Privatpersonen interessant. Die Bauart ändert allerdings nichts daran, dass es sich bei einem Segway um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) handelt, der Trunkenheit im Verkehr unter Strafe stellt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Fall eines Mannes klargestellt, der Segway fahrend mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,5 Promille erwischt worden war (OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2016, Az.: 1 Rev 76/16).

Eine THC-Konzentration im Blutserum von 2,0 ng/ml kann, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen klargestellt hat, nicht auf einen einmaligen Cannabis-Konsum zurückzuführen sein, der 17,5 Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden haben soll. Denn bei einem Einzelkonsum ist THC, ein Abbauprodukt von Cannabis, nur sechs bis zwölf Stunden nachweisbar. Eine höhere Konzentration kann nur bei regelmäßigerem oder einem näher an der Blutentnahme gelegenen Konsum gegeben sein (OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2016; Az.: 1 B 9/16).

Dass Kokainkonsum und Fahrerlaubnis nicht gut zueinander passen, ist hinlänglich bekannt. In der Regel entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung, wenn sie Kenntnis von einem Kokainkonsum des Fahrerlaubnisinhabers erhält. Ob für eine solche Maßnahme allerdings schon ein Versuch des Kokainkonsums ausreicht, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg beschäftigt. Im konkreten Fall entschied es, dass die vorliegenden Fakten nicht für einen Entzug der Fahrerlaubnis ausreichten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.07.2017, Az.: 12 ME 77/17).

Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis kann es dem Täter passieren, dass auch das zur Tat verwendete Fahrzeug ersatzlos eingezogen wird. Voraussetzung ist, dass diese Nebenstrafe gegenüber der eigentlichen Tat verhältnismäßig ist. Diese Erfahrung musste in 42-jähriger Mann aus München machen, der zwei Mal relativ kurz hintereinander ohne Fahrerlaubnis, dafür aber unter Kokaineinfluss beim Fahren eines Pkw erwischt worden war. Wegen dieser Taten und seines einschlägigen Vorstrafenregisters verurteilte ihn das Amtsgericht München zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung und zog seinen Pkw im Wert von rund 25.000 € ersatzlos ein (AG München, Urteil vom 19.10.2017, Az.: 943 Ds 413 Js 241683/16, noch nicht rechtskräftig).

Bereits geringe Spuren von Codein und Morphium im Blut genügen für die Entziehung einer Fahrerlaubnis und den sofortigen Vollzug dieser Anordnung. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt im Falle eines Mannes, der seit November 2015 im Besitz einer Fahrerlaubnis auf Probe war und in einer Verkehrskontrolle aufgefallen war. Dem steht dem VG zufolge auch nicht entgegen, wenn ein toxikologisches Gutachten darauf hingewiesen hat, dass sich bei der Einnahme eines codeinhaltigen Hustensaftes durch den Stoffwechsel ein Teil davon in Morphium umwandelt (VG Neustadt, Beschluss vom 23.08.2017, Az.: 1 L 871/17.NW).

Amphetamine zählen zu den harten Drogen, deren Nachweis alleine schon ausreicht, einen Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr einzustufen. Da hilft es auch nicht, sich auf die Einnahme aller möglichen Medikamente zu berufen, um die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwenden. So scheiterte auch ein Mann vor dem Verwaltungsgericht (VG) Neustadt, der behauptet hatte, er habe einmalig und ohne entsprechendes Rezept den verschreibungspflichtigen Appetitzügler „Tenuate retard“ eingenommen. Sein Ziel war, zunächst ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen zu können (VG Neustadt, Beschluss vom 20.06.2017; Az.: 1 L 636/17.NW).