Skip to main content

Fahrtenbuchauflage auch bei Einräumen des Verkehrsverstoßes möglich

Ein Fahrtenbuch kann einen auch ereilen, wenn man die Ordnungswidrigkeit freiwillig zugibt. Foto: maho - stock.adobe.com

Gibt es eine Verkehrsordnungswidrigkeit und der Fahrer kann nicht ermittelt werden, droht dem Halter des Fahrzeugs ein Fahrtenbuch. Dass den Halter ein solches auch ereilen kann, wenn er zugibt, selbst die Zuwiderhandlung begangen zu haben, ist auf den ersten Blick etwas überraschend. Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat allerdings klargestellt, dass eine Fahrtenbuchauflage durchaus zulässig ist, wenn die Angabe, Fahrer gewesen zu sein, nicht nachvollziehbar ist und letztlich nur dazu dient, den wahren Fahrer zu verschleiern, sodass dieser nicht ermittelt werden kann (VG Mainz, Beschluss vom 02.03.2022, Az.: 3 L 68/22.MZ).

Geschwindigkeitsüberschreitung im Anhörungsbogen zugegeben 

Mit dem Fahrzeug des Halters war die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer Ortschaft nach Toleranzabzug um 28 km/h überschritten worden. Den Anhörungsbogen beantwortete der Halter mit der Angabe „Ich gebe die Zuwiderhandlung zu“. Damit konnte er die Bußgeldbehörde jedoch nicht überzeugen, denn das Foto des Blitzers und das bei der Meldebehörde hinterlegte Passfoto des Fahrzeughalters wichen erheblich voneinander ab. Die Behörde gelangte zu der Überzeugung, dass der Halter zum Tatzeitpunkt nicht Fahrer des Fahrzeugs gewesen sein kann.

Halter konnte nicht Fahrer gewesen sein  - Verdacht fällt auf Sohn

Da weitere Versuche, von ihm den Fahrer benannt zu bekommen, erfolglos blieben und unter der Adresse des Halters nur seine Ehefrau gemeldet war, musste das Bußgeldverfahren eingestellt werden. Zugleich wurde dem Halter auferlegt, für das Tatfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Hiergegen wandte sich der Halter im Verfahren vor dem VG. Er argumentierte insbesondere damit, der von der Bußgeldstelle vermuteten Fahrerschaft seines Sohnes sei nicht ausreichend nachgegangen worden.

Unterschiedliche Fotos und ungenaue Angaben führen zu Fahrtenbuch

Das VG erläuterte, dass dem Halter eines Fahrzeugs das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen ist. Diese Voraussetzung sah das Gericht im konkreten Fall als erfüllt an, denn trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen habe der Fahrzeugführer bei dem zur Rede stehenden Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden können. Angesichts des evidenten Abweichens des Blitzerbildes vom Passfoto des Halters attestierte das Gericht dem Mann, unrichtige Angaben gemacht zu haben, die geeignet gewesen waren, die Ermittlung des Täters zu verhindern. Hierbei wurde berücksichtigt, dass er auch nach dem Hinweis, die Fotos könnten mit seiner Einlassung nicht in Einklang gebracht werden, keine weiteren Angaben gemacht hatte.

 Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960