Trunkenheitsfahrt - Was nun?
Trunkenheitsfahrt - Was nun?
Wer im Straßenverkehr unter Alkoholeinwirkung auffällig geworden ist, hat mit Sanktionen unterschiedlicher Härte zu rechnen. Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille kommt eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB in Betracht, wenn es bei der Fahrt zu einer konkreten Gefahr oder gar zu einem Unfall gekommen ist. Der Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum ist regelmäßig dann gegeben, wenn dem Fahrer Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden können.
Fahrverbot nach § 24a Abs. 1 StVG
Wer mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0,5 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr beim Führen eines Kraftfahrzeuges erwischt wird, hat eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) begangen. Ihn erwarten als Ersttäter eine Regelgeldbuße von 500 EUR sowie ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. Im Flensburger Verkehrszentralregister werden vier Punkte eingetragen. Bei einem Wiederholungstäter schlagen in der Regel 1000 EUR neben einem Fahrverbot bis zu drei Monaten zu Buche.
Ausnahmen vom Fahrverbot kommen nur in völlig untypischen Fällen der Tatbegehung oder bei einer durch das Fahrverbot drohenden Existenzvernichtung in Betracht. Für erstmalige Alkoholsünder, gegen die auch in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot wegen einer anderen Ordnungswidrigkeit verhängt worden ist, hält das Gesetz aber eine Erleichterung bereit: Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung hat der betroffene Fahrer während eines Zeitraumes von vier Monaten die Möglichkeit, den Zeitpunkt des Beginns des Ablaufs der Verbotsfrist selbst zu bestimmen. Nach § 25 Abs. 2a StVG wird das Fahrverbot nämlich erst dann wirksam, sobald der Führerschein innerhalb von vier Monaten seit Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gegeben wird. Mit der Einlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid kann letztlich ein Vollstreckungsaufschub von etwa sechs bis sieben Monaten erreicht werden. Der Betroffene kann es somit in einer für ihn bequemeren Zeit verbüßen. Doch auch für denjenigen Fahrer, der dieses Ersttäterprivileg nicht für sich in Anspruch nehmen kann und von der sofortigen Verbüßung des Fahrverbotes ab Rechtskraft hart getroffen wäre, gibt es immerhin die Möglichkeit, das Fahrverbot durch Einspruch gegen den Bußgeldbescheid etwas hinaus zu schieben und noch Zeit zu gewinnen.
Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfristanordnung nach §§ 69 Abs. 1, 69a StGB
Lässt sich beim Fahrzeugführer zum Zeitpunkt der Fahrt ein BAK von 1,1 Promille feststellen, ist bereits der Bereich erreicht, der vom Gesetz als Grenzwert für absolute Fahruntauglichkeit gewertet wird. Das heißt, es steht hier unabhängig vom Hinzutreten weiterer Auffälligkeiten fest, dass der Fahrer unfähig ist am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen. Der Beweis des Gegenteils ist nicht möglich. Die Fahrunfähigkeit wird aufgrund allgemeingültiger verkehrsmedizinischer Erkenntniswerte unumstößlich unterstellt.
Der Kraftfahrer hat sich daher der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder - falls ein Unfall geschehen ist oder beinahe geschehen wäre - wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 a StGB strafbar gemacht. In Flensburg fallen sieben Punkte an. Außerdem muss sich der Fahrer auf die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht einstellen. Denn nach § 69a StGB wird der Täter einer Straftat der Trunkenheit im Verkehr oder der Straßenverkehrsgefährdung in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weshalb ihm seine Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Wie oben beschrieben, kann diese Konsequenz auch bereits mit einer BAK von „nur“ 0,3 Promille plus Ausfallerscheinungen beim Fahrer eintreten.
Zudem wird Strafbefehl oder im Urteil eine Frist verhängt, während der eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf. Diese Frist beträgt mindestens sechs Monate. War die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen oder der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen, so muss diese Zeit auf die Dauer der Sperrzeit angerechnet werden, wobei hierdurch eine Dauer von insgesamt drei Monaten nicht unterschritten werden darf. Bei Ersttätern werden in der Praxis Sperrzeiten zwischen zehn und 15 Monaten Länge verhängt. Der Strafverteidiger wird mit dem Mandanten von Anfang an eine Strategie zur Verkürzung der Sperrfrist einschlagen. Mit der rechtskräftigen Entziehung geht die einmal erteilte deutsche Fahrerlaubnis endgültig verloren. Sie lebt auch nach der Sperre nicht wieder auf, sondern muss bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden. Ein solcher Antrag sollte bereits drei Monate vor dem Ablauf der Sperrfrist gestellt werden, da die Behörde einige Zeit zur Feststellung benötigt, ob die Erteilungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers vorliegen.
Maßgeblich für die Berechnung der Sperre ist nur das Urteil oder der Erlass des Strafbefehls, nicht das Datum der Tat. Wird nach dem Ablauf der Sperrzeit die Fahrerlaubnis neu erteilt, kommt es auch auf dem Punktekonto im Verkehrzentralregister wieder zu einem Stand von null Punkten. Vor der Teilnahme am Straßenverkehr mit im Ausland erworbenen Führerscheinen kann nur ausdrücklich gewarnt werden. Da die Fahrerlaubnis in Deutschland als entzogen gilt, macht man sich des Vergehens eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar.
Nachweis der Wiederherstellung der Fahreignung (MPU)
Derjenige Straßenverkehrsteilnehmer, der im Tatzeitpunkt eine BAK von 1,6 Promille und darüber aufwies, wird vor einer möglichen Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde den Nachweis erbringen müssen, dass die zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche körperliche und geistig-charakterliche Eignung – bei Ablauf der Sperrzeit – wiederhergestellt ist. Die Fahrerlaubnisbehörde hat nämlich grundsätzlich zu ermitteln, ob der Antragssteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist. Die von der Behörde aufgrund des Vergehens des Fahrerlaubnisbewerbers erhobenen Eignungsbedenken sind zu widerlegen.
Solche Fahreignungsbedenken werden übrigens nicht nur bei Kraftfahrern mit einer BAK von mindestens 1,6 Promille angenommen. Selbst wer nur als Fahrradfahrer derart betrunken am Straßenverkehr teilgenommen hat und dieser Sachverhalt, da seitens der Verteidigung keine Verfahrenseinstellung erreicht wurde, beispielsweise nach Erlass eines Strafbefehls, der Fahrerlaubnisbehörde zur Kenntnis gelangt, muss mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen. Nach der Rechtsprechung liegt der Wert der absoluten Fahrunsicherheit bei Radfahrern bei 1,6 Promille. Der Nachweis der wiederhergestellten Fahreignung kann auch von Kraftfahrern verlangt werden, die mit einem niedrigeren Blutalkoholwert als 1,6 Promille unterwegs waren, aber zum wiederholten mal unter Alkoholeinfluss gefahren sind. Ebenfalls wird eine MPU angeordnet, wenn nach ärztlichem Gutachten zwar keine Abhängigkeit vorliegt, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch sprechen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Bei festgestellter Alkoholabhängigkeit ist überdies eine einjährige Abstinenz nach durchgeführter Entgiftungs- und Entwöhnungsphase nachzuweisen.
Die im Volksmund gerne „Idiotentest“ genannte Untersuchung wird von amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung durchgeführt und dient der Antwort auf die Frage, ob der Proband die zum Führen eines Kraftfahrzeuges erforderliche Eignung aufweist. Sie besteht aus einem verkehrsmedizinischen und einem verkehrspsychologischen Untersuchungsteil. Fällt das Ergebnis positiv aus, wird die Fahrerlaubnisbehörde die begehrte Fahrerlaubnis vollständig oder gegebenenfalls unter Auflagen erteilten beziehungswise nicht entziehen. Für die Durchführung einer MPU muss der Proband mit Kosten von cirka 600 bis 800 EUR kalkulieren. Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorausgegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. Übrigens bekommt der Bewerber die Fahrerlaubnis dann ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung zurück, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung , der Beschlagnahme des Führerscheins oder einem Verzicht auf den Führerschein nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
Der Betroffene sollte sich rechtzeitig auf die beizubringende MPU einstellen und sich hinsichtlich geeigneter Vorbereitungsmaßnahmen beraten lassen. So können die Bestehensaussichten erheblich gesteigert werden. Auch sollte das Untersuchungsergebnis zunächst unbedingt anwaltlich bewertet werden, bevor entschieden wird, ob es an die Fahrerlaubnisbehörde weitergereicht werden oder – im Falle einer negativen MPU – die Teilnahme nicht offenkundig gemacht werden soll.
Christian Demuth, Fachanwalt für Strafrecht aus Düsseldorf und als Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht tätig: "Man bekommt die Fahrerlaubnis dann ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung zurück, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind."
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