Halteverbote und die oft teuren Folgen für Falschparker - vom Bußgeld bis zu den Abschleppkosten

Ein schlecht lesbarer Parkausweis hat einem Autofahrer eine Geldbuße von 55 € und ein Abschleppen seines Fahrzeugs eingebracht. Er hatte berechtigt auf einen Behinderten-Parkplatz geparkt, der entsprechenden Ausweis lag jedoch nicht gut sichtbar hinter einer Fensterscheibe sondern auf der Mittekonsole auf Höhe der Sitzflächen. Das erfüllt laut Amtsgericht (AG) Schwerin jedoch nicht die Anforderungen an ein gut sichtbares Auslegen eines Parkausweises (AG Schwerin, Urteil vom 08.05.2023, Az.: 35 OWi 83/23).

Auch Parkverstöße können ein Indiz dafür sein, dass es an der für den Straßenverkehr erforderlichen Fahreignung fehlt. Diese Erfahrung musste ein Kraftfahrer machen, gegen den binnen eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geführt worden waren, 159 davon wegen Parkverstößen und 15 wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die zuständige Behörde hatte ihm daraufhin die Fahrerlaubnis wegen fehlender Kraftfahreignung entzogen. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht (VG) Berlin bestätigte (VG Berlin, Urteil vom 28.10.2022; Az.: VG 4 K 456/21).

Grundsätzlich entfaltet ein Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr seine Rechtswirkung gegenüber jedem betroffenen Verkehrsteilnehmer, ohne dass er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnehmen muss. Voraussetzung ist allerdings, dass das Verkehrszeichen so angebracht ist, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer es wahrnehmen kann. Explizit nachschauen, ob eine Regelung getroffen wurde, muss ein Verkehrsteilnehmer nur, wenn hierfür ein Anlass besteht. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht klargestellt (Urteil vom 06. April 2016, Az.: BVerwG 3 C 10.15).

Ein Bußgeldbescheid über 30 € wegen Falschparkens hat es bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geschafft. Dieses entschied, dass ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Siegburg, welches eine Geldbuße in Höhe von 30 € wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstparkdauer ausgesprochen hatte, gegen das Willkürverbot des Grundgesetztes verstieß und damit verfassungswidrig war. Denn das AG hatte sich bei seinem Urteil zulasten des Fahrzeughalters lediglich auf die Feststellungen des Bußgeldbescheides, auf Lichtbilder des Fahrzeugs und auf die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers gestützt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des Pkw sei, dürfe nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden, so das BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 17.05.2024, Az: 2 BvR 1457/23).

Nachträglich eingerichtete Halteverbote können eine Falle sein, wenn ein Fahrzeug mal etwas länger im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt ist. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat es jetzt jedoch unterbunden, mindestens alle 48 Stunden nach dem Fahrzeug schauen zu müssen – eine Praxis, die sich vor allem in Nordrhein-Westfalen (NRW) aufgrund einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land NRW abzuzeichnen drohte. Die Leipziger Richter entschieden: Bevor kostenpflichtig abgeschleppt werden kann, sind drei volle Tage Vorlaufzeit notwendig (BVerwG, Urteil vom 24.05.2018, Az.: BVerwG 3 C 25.16).

Bei der Sicht- und Erkennbarkeit von Verkehrszeichen wird zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr stark unterschieden. So genügt es im ruhenden Verkehr nicht, beiläufig auf die Schilder zu achten. Vielmehr muss ein Parkplatzsuchender auch den Nahbereich des vermeintlichen Parkplatzes abschreiten, um zu prüfen, ob dort kein Halteverbot besteht. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg bestätigt (Urteil vom 07. Mai 2015, Az.: OVG 1 B 33.14).