Das Zusatzschild „Bewohner frei“ hat, wenn es am Anfang einer Fußgängerzone angebracht ist, weitreichendere Konsequenzen als manch einer vermutet. Diese Erfahrung hat eine Gemeinde in Niedersachsen machen müssen. Denn dieser hat das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen bescheinigt, dass dieses Zusatzschild den Bewohnen auch einräumt, in der solchermaßen gekennzeichneten Fußgängerzone zu parken (Urteil vom 25.02.2014, Az.: 1 A 267/12).
Im Streitfall ging es um eine Fußgängerzone, die mit dem Verkehrszeichen „Beginn einer Fußgängerzone“ und einem Zusatzschild mit der Aufschrift „Radfahrer frei, Bewohner frei, Lieferverkehr frei“ beschildert ist. Die Klägerin wohnt in dieser Fußgängerzone. Ihr Auto, das primär von ihrem Sohn genutzt wurde, wurde regelmäßig in der Fußgängerzone geparkt.
Da es weder eine Ausnahmegenehmigung zum Parken in einer Fußgängerzone noch eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis, die ihr das Parken in der Fußgängerzone gestatten würde, gab, ging die Gemeinde gegen die Klägerin vor: Zunächst forderte sie den Sohn der Klägerin auf, eine Ausnahmegenehmigung vom Parkverbot in der Fußgängerzone vorzulegen. Als dieses nicht geschah, stufte sie das Parken nicht nur als Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht ein sondern auch als gebührenpflichtige Sondernutzung. Die Gebühr: 368 € (8 € pro Tag für 46 Tage unerlaubtes Parken).
Die Klägerin vertrat die Auffassung, das Zusatzschild „Bewohner frei“ entbinde Bewohner von allen Sonderregelungen der Fußgängerzone. Damit sei Parken ganz normal zulässig. Die Gemeinde hingegen argumentierte, das Zusatzschild erlaube nicht das unbegrenzte Parken, sondern es räume lediglich einen gesteigerten Anliegergebrauch ein.
Das VG Göttingen stellte klar, dass das Schild „Bewohner frei“ keine teilweise Befreiung zum Ausdruck bringt, sondern die Befreiung dem Wortlaut entsprechend uneingeschränkt gilt. Da dem niedersächsischen Landesrecht zufolge der Gemeingebrauch einer Straße als der Gebrauch der Straße im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften definiert ist und dabei auch der ruhende Verkehr mit eingeschlossen ist, war das Parken in der Fußgängerzone zulässig. Aus Sicht des Gerichts handelte es sich nicht um eine Sondernutzung, weshalb der streitige Gebührenbescheid als rechtswidrig aufgehoben wurde.
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