Das Problem mit dem Handyverbot und anderen elektronischen Geräten, die während der Fahrt genutzt werden

Ein Busfahrer hat vor dem Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main versucht, einen Handyverstoß am Steuer mit einer ungewöhnlichen Erklärung abzuwenden: Bei dem Gegenstand, den er während der Fahrt ans Ohr gehalten habe, handele es sich nicht um ein Mobiltelefon, sondern um eine Bürste zum Kämmen seines Barts. Das Gericht ließ diese Erklärung nicht gelten und verurteilte ihn im Juni 2020 zu einer Geldbuße von 180 Euro (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.06.2020, Az.: Owi 363 Js 72112/19).


Dass Abstandssünder per Kamera von Autobahnbrücken aufgespürt werden, ist hinlänglich bekannt. Dass Handysündern ähnliches droht, ist neu. In Rheinland-Pfalz wurde vor kurzem ein Pilotprojekt zur Erkennung von Ablenkungsverstößen durch Handynutzung im Straßenverkehr vorgestellt. Das Projekt läuft seit dem 01. Juni 2022 und basiert auf einer Kamera, die erkennen kann, ob ein Mobiltelefon während der Fahrt genutzt wird. Die Kamera löst aus, wenn eine entsprechende Handhaltung erkannt wird. Polizeibeamte bewerten das Bildmaterial unmittelbar vor Ort. Wurde nach ihrer Einschätzung telefoniert, droht ein Bußgeld von 100 € und ein Punkt im Fahrtauglichkeitsregister in Flensburg.

Der 64. Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar hat weitreichende Empfehlungen zur Bekämpfung der Ablenkung im Straßenverkehr verabschiedet. Die Experten sehen in der Handynutzung am Steuer ein massiv unterschätztes Unfallrisiko und fordern deutlich härtere Sanktionen sowie moderne Überwachungstechnologien.

Technischer Fortschritt im Autobau kann auch seine Tücken haben. Nutzen Werkstattmitarbeiter moderne Diagnosegeräte, um Fehler während der Fahrt auszulesen, und halten sie dabei das Auslesegerät in der Hand, können sie gegen das in § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) enthaltene Verbot der Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, verstoßen. Einen solchen Verstoß gegen die allgemein „Handyverbot“ genannte Regel und die damit verbundene Geldbuße von 100 € hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein im Falle eines bislang unbescholtenen Werkstattmitarbeiters bestätigt (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.03.2023, Az.: 2 Orbs 15/23).

Nicht jede technische Ausstattung eines Autos ist sinnvoll. Diese Erfahrung musste ein Fahrer machen, der die manuelle Fernbediendung seines Navigationssystems genutzt hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat bestätigt, dass es sich um ein der Information und Organisation dienendes elektronisches Gerät handelt, dessen Nutzung nach § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) untersagt ist. Damit bestätigte das OLG Köln die Verurteilung des Fahrers wegen fahrlässigen Verstoßes gegen diese Regelung zu einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro (OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2020, Az.: III-1 RBs 27/20).