Amtsgericht verwirft neue Argumentationsvariante bezüglich des Handyverbots am Steuer
Ein Bußgeld von 60 € sowie einen Punkt im Verkehrszentralregister brachte einer PKW-Fahrerin in München ein Telefonat während der Fahrt ein. Zwar bezeugte ihre Freundin, die während eines Staus das Auto verlassen hatte, um ein paar Schritte mit ihrem Hund zu gehen, ihr sei nicht aufgefallen, dass die Fahrerin während dieser Zeit, in der sie im Stau kaum vorwärts gekommen sei, ihr Handy benutz habe. Das Amtsgericht München schenkte jedoch lieber den Polizeibeamten Glauben, die die Fahrerin beim Telefonieren beobachtet hatten (Urteil vom 15.04.2015, Az.: 912 OWi 416 Js 101706/15).
Vor den Augen der Polizei mit dem Handy telefoniert
Ertappt wurde die Fahrerin während stockenden Verkehrs in der Münchener Innenstadt. Ihr kam auf der Gegenspur ein Polizeiwagen mit zwei Polizeibeamten entgegen. Diese sahen, dass die Fahrerin ihr Mobiltelefon nutzte, indem sie es ans linke Ohr hielt. Auch nahmen die Beamten Sprechbewegungen wahr. Die Fahrerin bemerkte die Beamten und nahm das Handy ruckartig runter. Die Beamten wendeten und fuhren der Frau hinterher. Als sie sich auf ihrer Höhe befanden, sahen sie, dass die Fahrerin erneut telefonierte.
Glaubwürdigkeit sehr gering aufgrund früherer Bußgelder zum Handyverbot
Den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid stützte die Fahrerin auf die Behauptung, sie habe kein Handy angehabt, der Akku sei leer gewesen. In der Verhandlung machte sie keine Angaben, dafür kam die Zeugin zu Wort. Dass das Gericht letztlich den Beamten mehr vertraute als der Zeugin, hatte mehrere Gründe. Zum einen konnten diese ihre Beobachtungen detailgenau schildern. Zum anderen hatte die Fahrerin bereits im August 2009 an zwei verschiedenen Tagen gegen das Handyverbot beim Fahren verstoßen und dafür jeweils eine Geldbuße von 40 Euro und einen Punkt im Verkehrszentralregister erhalten.
Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht
Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrsstrafrecht
Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht
Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf
E-Mail:
Telefon: 0211 2309890
Telefax: +49 211 2309960