Verkehrsstrafrecht: Die Verkehrsgefährdung bzw. der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr

Ein Autofahrer aus dem Kreis Coesfeld konnte sich über den positiven Ausgang seines Verfahrens freuen. Das Amtsgericht (AG) Dülmen hat den Antrag der Staatsanwaltschaft Münster auf voräufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis zurückgewiesen. Der Mann war angeklagt worden, am 16. September 2024 gegen 17:10 Uhr an der Einmündung L.-Straße/N-Straße die Vorfahrt eines Radfahrers verletzt und dabei dessen Leib und Leben fahrlässig gefährdet zu haben. Die Staatsanwaltschaft sah darin eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Strafgesetzbuch (StGB) – das Gericht sah das anders. (AG Duelmen, Beschluss vom 17.04.2025, Az.: 42 Ds-82 Js 12374/24-36/25).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Landgerichts Hannover, in dem die Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilt wurden, aufgehoben. Die Angeklagten waren zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, jedoch wurden Rechtsfehler in der Begründung und Beweiswürdigung festgestellt (BGH, Urteil vom29.02.2024, Az.: 4 StR 350/23).

Um sich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar zu machen, muss man nicht selbst Fahrer eines Fahrzeugs sein. Diese Straftat kann, wie der Oberlandesgericht (OLG) Hamm betont hat, auch von einem Beifahrer begangen werden. Das Gericht bestätigte die Verurteilung eines Angeklagten zu acht Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung, der während der Fahrt die Beifahrertüre eines Autos geöffnet hatte, um so einem Fahrradfahrer den Weg zu blockieren und ihn zum Sturz zu bringen (OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2017; Az.: 4 RVs 159/16).

Ein kurioser Verkehrsunfall nach einem Thailand-Urlaub beschäftigte die Gerichte in der Pfalz: Ein Autofahrer, der sich an den Linksverkehr gewöhnt hatte, fuhr bei seiner ersten Fahrt in Deutschland versehentlich auf der falschen Straßenseite und verursachte einen Frontalzusammenstoß. Die Frage: War das rücksichtslos – oder einfach nur unachtsam? Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschied, dass es sich in diesem Fall nicht um Rücksichtslosigkeit sondern um Unachtsamkeit handelte (Pf. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.11.2022, Az.: 1 OLG 2 Ss 34/22).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung des Landgerichts Aachen bestätigt, mit der dieses einen Angeklagte wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt hatte. Bei einem zweiten Angeklagten änderte der BGH den Schuldspruch dahingehend ab, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt (BGH, Beschluss vom 08.11.2023, Az.: 4 StR 460/22).

Klare Ansage gegen rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Verurteilung eines bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Fahrers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die von den Vorinstanzen nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war, bestätigt. Der Mann war so rücksichtslos gefahren, das beim letztlich nicht mehr vermeidbaren Unfall ein anderer Fahrer tödlich verletzt und drei weitere Personen zum Teil schwer verletzt worden waren (OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2017; Az.: 4 RVs 33/17).