Verkehrsstrafrecht: Die Verkehrsgefährdung bzw. der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr

Der Bundesgerichtshof (BGTH) hat eine Verurteilung wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aufgehoben, nachdem ein Autofahrer auf dem Parkplatz eines Schnellrestaurants auf einen Mann losgefahren war. Das Landgericht Hildesheim hatte den Angeklagten zuvor zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er mit einem Pkw mit hoher Geschwindigkeit auf einen etwa 15 Meter entfernten Zeugen zugesteuert haben soll, um sich für einen vorausgegangenen tätlichen Angriff zu rächen. Der BGH sah die rechtlichen Voraussetzungen für einen vollendeten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr aber nicht hinreichend festgestellt und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025, Az.: 4 StR 168/25).

Ein Autofahrer aus dem Kreis Coesfeld konnte sich über den positiven Ausgang seines Verfahrens freuen. Das Amtsgericht (AG) Dülmen hat den Antrag der Staatsanwaltschaft Münster auf voräufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis zurückgewiesen. Der Mann war angeklagt worden, am 16. September 2024 gegen 17:10 Uhr an der Einmündung L.-Straße/N-Straße die Vorfahrt eines Radfahrers verletzt und dabei dessen Leib und Leben fahrlässig gefährdet zu haben. Die Staatsanwaltschaft sah darin eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Strafgesetzbuch (StGB) – das Gericht sah das anders. (AG Duelmen, Beschluss vom 17.04.2025, Az.: 42 Ds-82 Js 12374/24-36/25).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Landgerichts Hannover, in dem die Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilt wurden, aufgehoben. Die Angeklagten waren zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, jedoch wurden Rechtsfehler in der Begründung und Beweiswürdigung festgestellt (BGH, Urteil vom29.02.2024, Az.: 4 StR 350/23).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Landgerichts Hildesheim wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Nach Auffassung des 4. Strafsenats tragen die Feststellungen der Vorinstanz nicht die Annahme einer vollendeten Tat, weil eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben nicht hinreichend belegt ist (BGH, Beschluss vom 20.05.2025, Az.: 4 StR 168/25).

Ein kurioser Verkehrsunfall nach einem Thailand-Urlaub beschäftigte die Gerichte in der Pfalz: Ein Autofahrer, der sich an den Linksverkehr gewöhnt hatte, fuhr bei seiner ersten Fahrt in Deutschland versehentlich auf der falschen Straßenseite und verursachte einen Frontalzusammenstoß. Die Frage: War das rücksichtslos – oder einfach nur unachtsam? Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschied, dass es sich in diesem Fall nicht um Rücksichtslosigkeit sondern um Unachtsamkeit handelte (Pf. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.11.2022, Az.: 1 OLG 2 Ss 34/22).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung des Landgerichts Aachen bestätigt, mit der dieses einen Angeklagte wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt hatte. Bei einem zweiten Angeklagten änderte der BGH den Schuldspruch dahingehend ab, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt (BGH, Beschluss vom 08.11.2023, Az.: 4 StR 460/22).