Strafbarkeit des Zufahrens auf eine Polzeisperre

Ein Autofahrer, der sich einer polizeilichen Straßensperre entziehen will, kann sich bei seinem Fluchtversuch wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar machen – oder auch nicht. Das hängt ganz davon ab, wie er sich verhält. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einer Entscheidung dezidiert aufgeschlüsselt, wann bei einem solchen Fluchtversuch ein vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegt (Beschluss vom 06.09.2013, Az.: 5 RVs 80/13).
Fluchtversuch führt zu Kollision mit Streifenfahrzeug
Beim Täter handelte es sich um einen Edelstahldieb auf der Flucht, den die Polizei mit einer Straßensperre aus Beamten und Fahrzeugen an seinem Vorhaben hindern wollte. Der Täter war auf ein Streifenfahrzeug zugefahren und hatte eine Streifkollision mit einer offen stehenden Türe des Fahrzeugs billigend in Kauf genommen. Es kam zur Kollision, durch die letztlich auch ein Polizeibeamter verletzt wurde.
Zweckentfremdung des Fahrzeugs zu verkehrsfeindlichen Zwecken
Nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB wird mit Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er einen gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Einen solchen gefährlichen Eingriff bejaht das OLG Hamm in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der auf eine Polizeisperre Zufahrende dieses mit Nötigungsabsicht tut. In diesem Fall liegt eine bewusste Zweckentfremdung des Fahrzeugs zu verkehrsfeindlichen Zwecken vor.
Reines Wegfahren wird harmloser eingestuft
Anders sieht es dem OLG Hamm zufolge aus, wenn der Täter sein Fahrzeug nur als Fluchtmittel einsetzt, mit dem er die Polizeikontrolle oder Festnahme umgehen will. Voraussetzung: Der Fahrer darf von Anfang an nicht auf den Polizeibeamten bzw. sein Fahrzeug zugefahren sein, sondern es muss sein Ziel gewesen sein, daran vorbeizufahren. Dann kann sogar ein gleichwohl eintretender Personen- oder Sachschaden für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr unerheblich sein.
Im vorliegenden Fall hatte der Täter die Kollision jedoch billigend in Kauf genommen. Auch wusste er, so das Gericht, dass bei der Kollision ein bedeutender Schaden gedroht hat, da es sich bei einem Polizeifahrzeug um eine Sache von bedeutendem Wert handelt. Daher war er neben anderen Delikten wie Diebstahl und Körperverletzung auch wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu verurteilen. Daraus folgte unter anderem der Entzug der Fahrerlaubnis und die Anweisung an die Fahrerlaubnisbehörde, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Christian Demuth, Düsseldorf
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