Die Messergebnisse, Messfehler und teils berechtigten Zweifel an der Messgenauigkeit der Blitzer

Messung mit Blitzer PoliScan Speed M1 ist auch ohne Speicherung der Rohmessdaten verwertbar

Vor dem Verfassungsgerichtshof (VGH) Rheinland-Pfalz in Koblenz ist ein Autofahrer damit gescheitert, einen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren geltend zu machen. Er hatte moniert, dass ihm die Rohmessdaten seiner Messung nicht zur Verfügung gestellt werden konnten, da diese vom Blitzer PoliScan Speed M1 erst gar nicht gespeichert werden. In den gegen ihn ergangenen Urteilen sah er deswegen einen Verfassungsverstoß. Der VGH konnte jedoch keinen Verstoß gegen ein in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankertes Grundrecht erkennen und wies die Verfassungsbeschwerde zurück (VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.07.2022, Az.: VGH B 30/21).

Messergebniss des Blitzers TraffiStar S350 trotz fehlender Reproduzierbarkeit verwertbar

Mitte 2019 hatte der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes für viel Beachtung gesorgt, als er entschieden hatte, dass Fotos des Blitzers TraffiStar S350 nicht als Beweis für Bußgeldverfahren geeignet seien. Dem folgten quer durchs Bundesgebiet viele Einsprüche gegen Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsübertretungen, die auf Messungen mit dem TraffiStar S350 beruhten. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat hingegen klargestellt, dass die Ergebnisse dieses Blitzers durchaus verwertbar sind (OLG Dresden, Beschluss vom 09.11.2020, Az.: OLG 23 Ss 620/20(Z)).

Saarländische Richter zeigen Grenzen des Blitzers Traffistar S 350 auf

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, mit der sich ein Kraftfahrer gegen seine Verurteilung zu einer Geldbuße von 100 € gewehrt hatte. Die zugrundeliegende Geschwindigkeitsmessung war mit einem Blitzer Traffistar S 350 des Herstellers Jenoptik erfolgt. Da dieses Gerät keine Rohmessdaten speichert, war es dem Kraftfahrer, so die Landesverfassungsrichter, nicht möglich, sich angemessen gegen den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung wehren zu können. Daher ist der Kraftfahrer durch die Verurteilung der saarländischen Gerichte in seinem Grundrecht auf ein faires gerichtliches Verfahren verletzt worden (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019, Az.: Lv 7/17).

Bußgeldbescheid: Messungen mit dem Blitzer LEIVTEC XV3 können unzuverlässig sein

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat das Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 als nicht immer zuverlässig eingestuft. Das Gericht sieht bei diesem Blitzer keine hinreichende Gewähr für ein korrektes Messergebnis. Damit fehlt die Grundlage für das sogenannte standardisierte Messverfahren, das es erlaubt, die Messergebnisse eines Blitzers in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne weitere Überprüfung zugrunde zu legen (OLG Celle, Beschluss vom 18.06.2021, Az.: 2 Ss (Owi), 69/21).

Bundesverfassungsgericht bestätigt Akteneinsichtsrecht in Bußgeldverfahren

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Urteil vom 12.11.2020 verdeutlicht, dass bei Ordnungswidrigkeiten ein faires Verfahren nur dann gewahrt ist, wenn der Betroffene im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Möglichkeit hat, das Tatgericht auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Dazu müssen ihm auch Beweismittel zugänglich sein, die nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind. Das betraf im konkreten Fall – der Betroffene war wegen zu hoher Geschwindigkeit von einem Blitzer erfasst worden – unter anderem den Zugang zur Lebensakte des Messgerätes, den Eichschein und die sogenannten Rohmessdaten (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.11.2020; Az.: 2 BvR 1616/18).

Messungen mit PoliScanspeed auch aus „Enforcement Trailer“ heraus zulässig

Das digitale Geschwindigkeitsmessverfahren PoliScanspeed M1 HP ist als standardisiertes Messverfahren eingestuft. Das wird nicht dadurch hinfällig, dass das System aus einem sogenannten „Enforcement Trailer“ heraus betrieben wird. Dabei handelt es sich um einen vom Hersteller des Messsystems entwickelten, gegen äußere Einflüsse gesicherten mobilen Spezialanhänger. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg (OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019, Az.: 2 Ss OWi 67/19).

Weitere Informationen
zum Verkehrsrecht


Kanzlei für Verkehrsrecht
Rechtsanwalt Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

Telefon: 0211 2309890
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
cd-anwaltskanzlei.de

Das Büro ist regelmäßig von 8:00 Uhr morgens bis 19:00 Uhr abends besetzt.

Notfallnummer für Festnahmen, Durchsuchungen oder Beschlagnahme: 0178 5911799