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Die Messergebnisse, Messfehler und teils berechtigten Zweifel an der Messgenauigkeit der Blitzer

Wird die Herausgabe der Rohmessdaten verweigert, kann dies zur Einstellung des Verfahrens führen. Foto: benjaminnolte - stock.adobe.com
Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit mangels Herausgabe der Rohmessdaten durch die Polizei eingestellt

Das Amtsgericht (AG) Dortmund hat ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt, weil dem Verteidiger die Rohmessdaten und die Bedienungsanleitung des Messgerätes vorenthalten worden waren. Es lag eine richterlichen Verfügung aus dem letzten Hauptverhandlungstermin vor, dem Verteidiger die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen. Außerdem hatten die betroffene Person und ihr Verteidiger bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde einen entsprechenden Anspruch im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht (AG Dortmund, Beschluss vom 14.12.2023, Az: 729 OWi-260 Js 2315/23-135/23).

Werden Blitzer eingesetzt, müssen die Rohmessdaten nicht auf jeden Fall gespeichert werden. Haben weder die Behörden noch die Betroffenen Daten, ist keiner benachteiligt. Foto: Sven Grundmann - stock.adobe.com
Messung mit Blitzer PoliScan Speed M1 ist auch ohne Speicherung der Rohmessdaten verwertbar

Vor dem Verfassungsgerichtshof (VGH) Rheinland-Pfalz in Koblenz ist ein Autofahrer damit gescheitert, einen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren geltend zu machen. Er hatte moniert, dass ihm die Rohmessdaten seiner Messung nicht zur Verfügung gestellt werden konnten, da diese vom Blitzer PoliScan Speed M1 erst gar nicht gespeichert werden. In den gegen ihn ergangenen Urteilen sah er deswegen einen Verfassungsverstoß. Der VGH konnte jedoch keinen Verstoß gegen ein in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankertes Grundrecht erkennen und wies die Verfassungsbeschwerde zurück (VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.07.2022, Az.: VGH B 30/21).

Bei den Geschwindigkeitsmessgeräten gibt es immer wieder Streit um die Verwertbarkeit der Daten, insbesondere wenn keine Rohmessdaten vorliegen. Foto: Tobias Arhelger - stock.adobe.com
Messergebniss des Blitzers TraffiStar S350 trotz fehlender Reproduzierbarkeit verwertbar

Mitte 2019 hatte der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes für viel Beachtung gesorgt, als er entschieden hatte, dass Fotos des Blitzers TraffiStar S350 nicht als Beweis für Bußgeldverfahren geeignet seien. Dem folgten quer durchs Bundesgebiet viele Einsprüche gegen Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsübertretungen, die auf Messungen mit dem TraffiStar S350 beruhten. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat hingegen klargestellt, dass die Ergebnisse dieses Blitzers durchaus verwertbar sind (OLG Dresden, Beschluss vom 09.11.2020, Az.: OLG 23 Ss 620/20(Z)).

Die sogenannten Rohmessdaten der Blitzer waren bisher oft ein Streitpunkt zwischen Behörden und Bußgeldempfängern. Foto: Alex T. - stock.adobe.com
Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde abgelehnt, bei der es um die gerichtliche Festsetzung eines Bußgeldes aufgrund einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung ging. Die Beschwerde richtete sich gegen die Verwertung eines Geschwindigkeitsmessergebnisses, das aufgrund des Einsatzes eines mobilen Geschwindigkeitsmessgeräts des Typs Leivtec XV3 ermittelt wurde. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das Messgerät keine "Rohmessdaten" speichert und somit ein nicht überprüfbares Ergebnis vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2023, Az.: 2 BvR 1167/20)

Trotz umfangreicher Prüfverfahren können Messungen mit bestimmten Blitzern unzuverlässig sein. Damit fehlt die Grundlage, die Messung ohne weitere Prüfung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu verwenden. Foto: Racle Fotodesign - stock.adobe.com
Bußgeldbescheid: Messungen mit dem Blitzer LEIVTEC XV3 können unzuverlässig sein

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat das Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 als nicht immer zuverlässig eingestuft. Das Gericht sieht bei diesem Blitzer keine hinreichende Gewähr für ein korrektes Messergebnis. Damit fehlt die Grundlage für das sogenannte standardisierte Messverfahren, das es erlaubt, die Messergebnisse eines Blitzers in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne weitere Überprüfung zugrunde zu legen (OLG Celle, Beschluss vom 18.06.2021, Az.: 2 Ss (Owi), 69/21).

Beschuldigten müssen in Ordnungswidrigkeitenverfahren Beweismittel zugänglich sein. Ein wichtiger Punkt ist daher die Akteneinsicht. Foto: gopixa - stock.adobe.com
Bundesverfassungsgericht bestätigt Akteneinsichtsrecht in Bußgeldverfahren

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Urteil vom 12.11.2020 verdeutlicht, dass bei Ordnungswidrigkeiten ein faires Verfahren nur dann gewahrt ist, wenn der Betroffene im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Möglichkeit hat, das Tatgericht auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Dazu müssen ihm auch Beweismittel zugänglich sein, die nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind. Das betraf im konkreten Fall – der Betroffene war wegen zu hoher Geschwindigkeit von einem Blitzer erfasst worden – unter anderem den Zugang zur Lebensakte des Messgerätes, den Eichschein und die sogenannten Rohmessdaten (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.11.2020; Az.: 2 BvR 1616/18).